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Im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Brennerei-Inhabers oder des Bren-
nerei-Leiters für eine Uebertretung sind die im Brennereibetriebe verwendeten Personen weder
als Theilnehmer noch als Begünstiger strafbar. Wenn sie aber die strafbare That gegen das
ausdrückliche Verbot oder gegen die bezüglich einzelner Handlungen des Betriebs ertheilten
besonderen Aufträge des Brennerei-Inhabers oder des Brennerei-Leiters begangen haben, so
unterliegen nur sie allein der hierauf gesetzten Strafe.
Der Brennerei-Inhaber kann die Uebertragung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
auf einen selbständigen Geschäftsführer bei der Aufschlagbehörde in Antrag bringen.
Die Genehmigung des Antrages hat die Wirkung, daß die volle strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit (Abs. 1) vom Brennerei-Inhaber auf den Geschäftsführer übergeht.
Beschränkungen im Gewerbsbetriebe.
Art. 31.
In den im Gesetze bestimmten Fällen kann das Gericht neben der Verurtheilung des
strafrechtlich verantwortlichen Brennerei-Juhabers oder Geschäftsführers die Zulässigkeit der
zeitlichen Ausschließung des Verurtheilten vom Brennereibetriebe aussprechen.
Die Aufschlagbehörde kann die gerichtlich zulässig erklärte Maßregel innerhalb der nächsten
drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden Monate für die Dauer von einem bis zu fünf
Jahren verfügen.
Die Verfügung der Aufschlagbehörde hat die Wirkung, daß die Person, gegen welche
der Ausspruch erfolgt ist, während der Ausschließungsfrist das Brennereigewerbe, sei es als
Brennerei-Besitzer, als Pächter oder als selbständiger Geschäftsführer nicht ausüben darf; auch
kann die Aufschlagbehörde derselben untersagen, das Brennereigewerbe während der Aus-
schließungsfrist durch eine andere Person ausüben zu lassen.
Macht sich ein Pächter oder selbständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal auf
Grund der Art. 35 bis 45, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und 51 verurtheilt worden ist, ehe seit
seiner letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen
einen jener Artikel schuldig, und hat das Gericht im letzten Strafurtheile die in Abs. 1 bezeich-
nete Maßregel für zulässig erklärt, so kann die Aufschlagbehörde verfügen, daß der Bestrafte
als Pächter oder als selbständiger Geschäftsführer in einer Brennerei überhaupt nicht mehr
zugelassen werden darf.
In Folge dieser Verfügung muß die vom Brennereibetriebe ausgeschlossene Person inner-
halb einer von der Aufschlagbehörde vorgesteckten Frist von mindestens drei Monaten aus dem
Geschäfte entfernt, und darf derselben auf ergehende Mittheilung der Aufschlagbehörde in keiner
Brennerei der Wiedereintritt als Pächter oder als Geschäftsführer gestattet werden. Hiebei
bleiben dem Brennerei-Besitzer alle Entschädigungsansprüche gegen den Pächter oder den
Geschäftsführer vorbehalten; dieser aber kann keine solchen wegen Auflösung des Pacht= oder
Dienstvertrags geltend machen.
Kommt der Brennerei-Besitzer der vorstehend ausgeführten Verpflichtung nicht nach, so
ist er mit einer Geldstrafe von zwanzig bis zweihundert Mark zu beahnden. Zugleich ist den
für die betreffende Brennerei eingereichten Betriebsplänen oder Betriebserklärungen die Geneh-