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Uebergangsabgabe nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinausschlag zu
entrichten.
83.
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, wenn der nachsteuerpflichtige Branntweinvorrath
unter aufschlagamtlicher Kontrole niedergelegt oder ausgeführt wird.
(Art. 56 des Gesetzes.)
Die Niederlegung kann nur in der Art erfolgen, daß der Branntwein (Spiritus)
nach Maßgabe des Regulativs wegen Lagerung vereinsländischer unversteuerter Branntweine 2c.
— cf. Amtsblatt der Gen.-Zoll-Adm. für 1870 S. 418/19 — in öffentliche Zollniederlagen
aufgenommen wird.
Der also eingelagerte Branntwein nimmt die Eigenschaft eines vereinsländischen unver-
stenerten Branntweins an und kann in den freien Verkehr nur gegen Bezahlung der Ueber-
gangssteuer nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag gesetzt werden.
Die Ausfuhr des Branntweins (Spiritus) hat nach Maßgabe der über die Ausfuhr
von Branntwein mit dem Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlags gegebenen Bestimmungen
zu erfolgen, wobei jedoch eine Rückvergütung in keiner Weise geleistet wird.
Wenn von dieser Begünstigung Gebrauch gemacht werden will, so muß die Ausfuhr alsbald
und spätestens 14 Tage nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bewerkstelligt sein; sollte
dieß hinsichtlich einzelner Branntweinquantitäten nicht thunlich sein, so muß von denselben,
falls sie nicht in einer öffentlichen Niederlage nach Maßgabe der obigen Bestimmungen auf-
genommen werden können, die Nachsteuer entrichtet werden.
In allen hierher gehörigen Fällen (Abs. 4) ist jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte
Gefäß sofort nach erfolgter Revision amtlich unter Verschluß zu setzen, welchen der Betheiligte
bis zur Ausfuhr unverletzt zu erhalten hat, widrigenfalls er — abgesehen von etwaiger Straf-
einschreitung — die Nachsteuer ohne Rücksicht auf die etwa später erfolgende Ausfuhr zu ent-
richten hat.
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84.
Die Entrichtung der Nachsteuer und die Anmeldung des nachsteuer—
pflichtigen Branntweins (Spiritus) liegt dem Inhaber desselben ob. Es hat
also jeder Branntweinbrenner, Spiritus- oder Essigfabrikant, Spiritushändler, Destillateur,
Kaufmann, Apotheker, Weinhändler, Delikatessenhändler, Wirth, Parfümeriehändler, Konditorei-
besitzer, Private rc., der bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes über den Branntweinauf-
schlag (1. Juli 1880) im Besitze von Branntwein (Spiritus, Liqueuren, Punschessenzen und
sonstigen mit Ingredienzien irgend welcher Art vermischten geistigen Getränken, von Obst-
branntwein, Weizenbranntwein und parfümirtem Spiritus, ferner von sogenannten Brannt-
weinessenzen, Arrak, Rum und Cognak, sowie von Mischungen von Branntwein mit andern Flüssig-
keiten) sich befindet, soferne dessen gesammter Vorrath über 15 Liter Branntwein (Spiritus)
à 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur (oder 15 Liter
Punschessenz), bezw. bei Liqueuren über 25 Liter beträgt, diesen Vorrath, gleichviel ob er ihn
in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens am 4. Juli 1880 bei der
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