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Vermerks des Gerichtsschreibers oder auf Anweisung der Partei, in deren
Auftrag die Zustellung erfolgen soll, zu vermerken.
4) Die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte haben die auf
Grund der Vorschrift des 8 167 der Civilprozeßordnung bei ihnen nieder—
gelegten Schriftstücke sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzu-
bewahren, nach Ablauf dieser Frist aber, falls sie nicht inzwischen von den
Empfängern abgeholt sind, an den Gerichtsvollzieher, welcher niedergelegt hat,
oder an die Postanstalt, deren Briefträger niedergelegt hat, oder an die Ab-
lösungs= (Grundstückszusammenlegungs-) Behörde, deren verpflichteter Bote
(§ 170 des Gesetzes vom 28. April 1869) niedergelegt hat, zurückzugeben.
5) Die Gemeindevorstände haben die zum Zwecke der Zustellung von
einem Gerichtsvollzieher oder einem Postboten oder dem verpflichteten Boten
einer Ablösungs-(Grundstückszusammenlegungs-) Behörde bei ihnen nieder-
gelegten Schriftstücke gleichfalls sechs Monate vom Tage der Niederlegung
ab aufzubewahren, nach Ablauf dieser Frist aber, falls sie nicht inzwischen von
den Empfängern abgeholt sind, gelegentlich zurückzugeben und zwar
a) wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Ge-
richtsschreiberei des Amtsgerichts oder an einen im Orte dienstlich an-
wesenden Diener des Amtsgerichts oder Gerichtsvollzieher,
b) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Post-
anstalt des Orts oder an einen Postboten bei dessen dienstlicher An-
wesenheit im Orte,
) wenn die Niederlegung von einem Boten einer Ablösungs= (Grundstücks-
zusammenlegungs-) Behörde geschehen ist, an diese Behörde oder an
einen mit Zustellungen beauftragten Boten derselben bei dessen dienst-
licher Anwesenheit im Orte.
6) Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevor-
stände und der Postanstalten die bei denselben durch einen Gerichtsvollzieher
niedergelegten Schriftstücke, welche nicht mehr aufbewahrt werden sollen, in
Empfang zu nehmen und, soweit die Schriftstücke nicht von ihnen selbst nieder-
gelegt sind, dieselben an den Gerichtsvollzieher, welcher sie niedergelegt hat,
oder an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts abzuliefern. Diener des
Amtsgerichts haben derartige, von Gemeindevorständen ihnen übergebene
Schriftstücke stets an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts abzugeben.
Die Gerichtsschreiberei übergiebt die ihr abgelieferten Schriftstücke
dem Gerichtsvollzieher, welcher niedergelegt hat.
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