Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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I/71 II. Auf Grund der Ermächtigung in § 5 des Gesetzes vom 12. April 1879 
über die polizeiliche Straffestsetzung haben wir beschlossen, das Recht der 
Straffestsetzung im Sinne dieses Gesetzes den Großherzoglichen Schul- 
ämtern und den Schulvorständen in dem Umfange zu verleihen, daß von 
den Schulämtern Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe bis zu 150 „1 sowie 
diejenige Haft, welche für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden 
kann, an Stelle der letzteren zu treten hat, festgesetzt werden darf, während die 
Schulvorstände ausschließlich Geldstrafe bis zu 150./ festzusetzen befugt sind. 
Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, verweisen wir die 
Schulvorstände auf die in Betreff ihres Straffestsetzungsrechts erlassene Instruktion 
vom heutigen Tage, welche im Kirchen= und Schulblatt zum Abdruck gelangt. 
Weimar, den 24. Jannar 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(8) III. In Ausführung des §9 Nr. 1 des Reichsgesetzes über die Natural= 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 ist 
von dem Bundesrath in seiner Sitzung vom 23. Dezember 1879 eine Er- 
höhung der Vergütungssätze für geleisteten Vorspann beschlossen worden, in 
Folge deren die für die Lieferungsverbände des Großherzogthums bisher 
bestandenen, in der Bekanntmachung vom 15. Juli 1875 (Reg.-Bl. S. 335) 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Vergütungssätze der in Rede stehenden 
Art von jetzt ab in nachstehenden Beträgen festgesetzt worden sind: 
1 2 3 9 
vergütungssatz für * 
  
. 
– , · Es entfallen also 
l.. . 
n mit einem Pferde jedes ein mit 2 Pferden auf Wagen und 
I ibespanntes Fuhrwerk Führer 
I . . «.. 
bespanntes Fuhrwerl weitere. mit Führer 
Lieferungsverbände. 
  
  
mit Führer Pferd (Summe von 2 u. ö) ,(Differenz von 2 u.3) 
4 4X„ 4 . 4 
Erster u. dritter Verwaltungs-Bezirk 8 4½ 12½ # 3½ 
Zweiter, vierter u. fünfter Verw.-Bez., 7 3½ 10½ 3½ 
I i I
	        
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