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in Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in einer
derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch zugelassen bekannt
gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen Sinn hat. Für
Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des
Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher
Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder
Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
iv Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt,
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden Dienst-
stellen verständlichen Sätze bilden. Diese Wörter werden aus Wörterbüchern entnommen, welche
für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen worden sind. Jedes Telegramm
darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben Sprache (vergl. unter un) angehören.
Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben
werden bei der Abfassung der Telegramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung
in offener Sprache zugelassen. Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen:
a) diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder geheimen Buchstaben besteht;
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder
Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter,
Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die offene
oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen nicht erfüllen.
r Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder zum
Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder ausschließlich aus
Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen und von dem
vorhergehenden, bz. nachfolgenden Text in offener Sprache durch Klammern getrennt sein.
8 6.
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
1 Die lrschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben, bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben
lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen
oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten
bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen. Die Unterschrift kann in ab-
gekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden. Wenn sie mit befördert werden
soll, muß sie unter den Text gesetzt werden.
u Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung
des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die Bestellung an
den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen
Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe