Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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uu  Telegramme  können  auch  bei  den  Bahnposten  auf  Eisenbahnen,  und  zwar  in  der
Regel  mittels  der  an  den  Bahnpostwagen  befindlichen  Briefeinwürfe,  zur  Beförderung  an  die
nächste  Telegraphenanstalt  eingeliefert,  sowie  den  Telegraphenboten  und  den  Landbriefträgern
bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  oder  Postsendungen  zur  Besorgung  der  Aufgabe  übergeben
  werden.

An  größeren  Verkehrsorten  können  sämmtliche  Postanstalten,  auch  wenn  mit  diesen
eine  Telegraphenbetriebsstelle  nicht  verbunden  ist,  zur  Annahme  von  Telegrammen  ermächtigt,
auch  kann  die  Benutzung  der  Briefkasten  zur  Auflieferung  von  Telegrammen  gestattet  werden.

!v  Bei  der  Mitnahme  der  Telegramme  durch  die  Telegraphenboten  und  die  Landbriefträger
  kommt  eine  Zuschlagsgebühr  von  10  Pfennig  für  jedes  Telegramm  zur  Erhebung.

8  8.
Wortzählung.

Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der  Beförderung
  niederschreibt,  mit  Ausnahme  der  unter  i  aufgeführten  Unterscheidungszeichen,
  wird  bei  Berechnung  der  Gebühren  gezählt.

b)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag  des  Monats,  die  Stunde  und  Minute  der
Aufgabe  werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung
zugeschrieben.  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Angaben  ganz  oder  theilweise  in  den
Text  seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

Tc)  Die  größte  Länge  eines  Wortes  ist  auf  15  Schriftzeichen  nach  dem  (durch  die  Ausführungsübereinkunft
  zu  dem  jeweilig  gültigen  internationalen  Telegraphenvertrage
eingeführten)  Morsealphabet  festgesetzt.  Bei  Worten  mit  mehr  als  15  Buchstaben
wird  der  Ueberschuß,  immer  bis  zu  15  Buchstaben,  für  ein  weiteres  Wort  gezählt.

4)  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen  Ausdrücke  zählen  für  so  viele  Wörter,  als
zu  ihrer  Bildung  dienen.

o)  Die  durch  einen  Apostroph  getrennten  Wörter  werden  für  eben  so  viel  einzelne  Wörter
gezählt.

1)Dem  Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von
Wörtern  sind  nicht  zulässig.

Es  werden  jedoch  die  Eigennamen  von  Städten  und  Personen,  die  Namen  von
Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards  u.  s.  w.,  die  Titel,  Vornamen,  Redetheilchen
  und  Eigenschaftsbezeichnungen,  ebenso  wie  die  ganz  in  Buchstaben  geschriebenen
  Zahlen  nach  der  Anzahl  der  zum  Ausdruck  derselben  vom  Aufgeber
gebrauchten  Worte  gezählt.

3)  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viel  Wörter  gezählt,  als  sie  je
fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Wort  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.  Dieselbe
  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  der  Buchstaben  in  Buchstabengruppen.