Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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schlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen 
eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
ir Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag ge- 
stattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen Telegramme 
monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie 
ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als beson- 
dere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühewaltung eine Gebühr 
von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren 
gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
19. 
See-Telegramme. 
1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittelst der an der Küste gelegenen See- 
telegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des all- 
gemeinen Handelscodex abgefaßt sein. 
uu Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den 
gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungs- 
schiffes enthalten. 
u. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht 
angekommen, so giebt die Sec-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 
29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung 
eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm 
während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein 
solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 
30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
iw Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphenanstalt 
mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. Dieselbe wird 
den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammt- 
gebühr für die an die Schiffe in Sce gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für 
die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
8 20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
1 Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurückgefor- 
dert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. 
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphen= 
verwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangs- 
anzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht 
ausgeführt worden ist.
	        
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