240
[871 II. Daß von der Direktion der Lübecker Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
zu Lübeck an Stelle des Emil Fischer, hier, bisherigen Hauptagenten derselben,
der Rentier F. W. Franke zu Weimar zum Hauptagenten für das Groß-
herzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 17. März 1877 (Regierungs-Blatt S. 175) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 25. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Dr. Schomburg.
III. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die im Auslande zu bewirkenden Zustellungen
(88 182, 185 der Civilprozeßordnung, 8 37 der Strafprozeßordnung).
s88] Nach den Vorschriften der 88 182, 185 der Civilprozeßordnung
erfolgt eine im Auslande zu bewirkende Zustellung mittelst Ersuchens der zu—
ständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residirenden
Konsuls oder Gesandten des Reichs; die erforderlichen Ersuchungsschreiben
sind von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts zu erlassen; die Zustellung wird
durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die
Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
Einer Mittheilung des Reichs-Justizamts zufolge sind diese Vorschriften
von den einzelnen Gerichten bisher verschieden gehandhabt worden und haben,
sowohl hinsichtlich der Wahl der Zustellungsbehörde, als hinsichtlich der Form
und Adressirung der betreffenden Ersuchungsschreiben, sowie hinsichtlich der
Ausstellung der Zustellungszeugnisse vielfach zu Beanstandungen geführt.
Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amte hat das Reichs-Justizamt
die nachstehenden Grundsätze für geeignet erachtet, nicht nur das wünschens-
werthe einheitliche Verfahren auf dem in Rede stehenden Gebiete herbeizuführen,
sondern auch den häufig wiederkehrenden Klagen der Gerichtsbehörden über
verspätete Erledigung der Zustellungsgesuche oder ungenügende Zustellungs-
nachweise wirksam abzuhelfen.