Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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thum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekannt- 
machung vom 18. Februar 1878 (Regierungs-Blatt S. 25) hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 17. Februar 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
br. Schomburg. 
(15) V. Im Auschluß an die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. März 1873, die über die Einleitung und den Ausfall strafrechtlicher 
Untersuchungen zu machenden Mittheilungen betreffend (Regierungs-Blatt S. 25), 
und an die ergänzenden Vorschriften in den Ministerial-Bekanntmachungen 
vom 15. Oktober 1878 (Regierungs-Blatt S. 233), vom 15. September 1879 
Ziffer V (Regierungs-Blatt S. 181) und vom 4. November 1879 (Regierungs- 
Blatt S. 549) wird hierdurch Nachstehendes angeordnet: 
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergeheus oder wegen einer 
Uebertretung des § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs Strafe 
rechtskräftig erkannt oder festgesetzt, so hat in den bei einem Land- 
gericht anhängigen Strafsachen der Staatsanwalt, in den bei einem Amts- 
gericht anhängigen der Amtsrichter beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel 
oder des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts 
zu übersenden, in dessen Bezirke der Wohnort, im Mangel eines solchen 
der Aufenthaltsort des Verurtheilten liegt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Vergehen zu den 
Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879) gehört. 
Weimar, den 18. Februar 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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