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thum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekannt-
machung vom 18. Februar 1878 (Regierungs-Blatt S. 25) hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 17. Februar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
br. Schomburg.
(15) V. Im Auschluß an die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. März 1873, die über die Einleitung und den Ausfall strafrechtlicher
Untersuchungen zu machenden Mittheilungen betreffend (Regierungs-Blatt S. 25),
und an die ergänzenden Vorschriften in den Ministerial-Bekanntmachungen
vom 15. Oktober 1878 (Regierungs-Blatt S. 233), vom 15. September 1879
Ziffer V (Regierungs-Blatt S. 181) und vom 4. November 1879 (Regierungs-
Blatt S. 549) wird hierdurch Nachstehendes angeordnet:
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergeheus oder wegen einer
Uebertretung des § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs Strafe
rechtskräftig erkannt oder festgesetzt, so hat in den bei einem Land-
gericht anhängigen Strafsachen der Staatsanwalt, in den bei einem Amts-
gericht anhängigen der Amtsrichter beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel
oder des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts
zu übersenden, in dessen Bezirke der Wohnort, im Mangel eines solchen
der Aufenthaltsort des Verurtheilten liegt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Vergehen zu den
Forst= und Feldrügesachen (§ 4 des Gesetzes vom 26. März 1879) gehört.
Weimar, den 18. Februar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.