271
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eise nach.
Nummer 28. Weimar.“ 24. Dezember 1880.
Inhalt: Ministerial-Bekanutmachung, die Versenernng des Einkommens nach Maßgabe n eletes über die
allgemeine Einkommenstener vom 19. März 18609 und des Nachtrags dazu vom 18. 1877 betreffend
271. — Ministerial- Bekannimachung, e Mittheilung von Verzeichnissen über Wäln Verände-
rungen im Diensteinkommen Seitens der Staats- und Hoflassen 2c. an die Rechnungsämter und Stener-
Lokal-Kommissionen betressend S. 282.
Ministerial-Bekauntmachungen.
[II13) I. In Gemähheit der Bestimmung im § 1 Ziffer 1 der nuter dem 19. No-
vember 1869 ergangenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
allgemeine Einkommen-Steuer vom 19. März 1869 werden alle Diejenigen,
welche ein Einkommen
1) an Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Reichs-, Hof-,
Staats= und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen
der Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und öffentlichen An-
stalten, z. B. der Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten,
Sparkassen und Banken,
2) an Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen,
3) an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien
aller Art, ingleichen an Leibrenten
zu beziehen, und solches nach dem vorgedachten Gesetze vom 19. März 1869
und dem Gesetze vom 18. April 1877 in Verbindung mit dem Gesetze über
die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und dem
Nachtrage hierzu vom 28. Febrnar 1872, im Großherzogthume zur Ver-
steuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese Anmeldung bis zum
15. Januar 1881
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§8 22 bis 34 des
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