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Ministerial-Bekanntmachung.
(20) Unter Bezugnahme auf die vorstehend bekannt gemachte Konzessionirung
der Ruhlaer Eisenbahn und auf das der Aktiengesellschaft dieses Namens nach
Maßgabe des vorstehend bekannt gemachten Gesetzes ertheilte Expropriations=
recht wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1) nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen
einzelnen Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane die Ruhlaer Eisen-
bahn innerhalb des Großherzogthums von dem Bahnhofe Wutha der Thüringer
Eisenbahn ausgehend, voraussichtlich die Fluren Rehhof, Wutha, Eichrodt,
Farnroda, Kittelsthal, Weißenborn mit Heiligenstein und Ruhla berühren wird;
2) daß der Ruhlaer Eisenbahn nach Maßgabe der vorstehenden höchsten
Konzessionsurkunde und deren Beilagen die Befugniß zusteht, zur Ausführung
des Baues das in dem Gesetze vom 26. November 1855 begründete Expropriations=
recht auszuüben und daß
3) in Gemäßheit letzteren Gesetzes Seiner Königlichen Hoheit dem Groß-
herzoge vorbehalten bleibt, demnächst einen Expropriations-Kommissar zu ernennen,
worüber dann eine besondere Bekanntmachung erfolgen wird.
Weimar, den 16. Februar 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Berichtigung, In der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Februar 1880, Negierunge- .Blatt
10, in der achten Zeile von oben an gerechnet, ist zu lesen statt andgerichten“
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Weimar. — Hof-Buchdruckerei.