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Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften der Verordnung
vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879 nachzugehen.
Weimar, den 6. März 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(22) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Creuz-
burg und in Marksuhl je eine Forstgelder-Untereinnahme errichtet ist, deren
erstere sämmtliche Forsterträge vom Crenzburger Forste, mit Ausschluß der
Bischoffrodaer Abtheilung, die letztere hingegen nur die Gelder für Nachregister-
posten vom Marksuhler Forste zu erheben hat.
Weimar, den 8. März 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
([23) Das 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter:
Nr. 1362 die Internationale Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus
betreffend, vom 17. September 1878; unter
„ 1363 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Benennung der obersten
Reichsbehörde für die dem Ressort des General-Postmeisters zu-
gewiesenen Verwaltungszweige, vom 23. Febrnar 1880; unter
„ 1364 die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Ueber-
gangsabgaben= und Rückvergütungssätze für Bier, vom 3. März
1880 unter
„ 1365 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmäch-=
tigten zum Bundesrath, vom 10. März 1880.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.