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Die ersuchte Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Kostenrechnung dem
Zahlungspflichtigen mitgetheilt ist.
§ 2.
Dem Ersuchen ist eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Die-
selbe muß unter Beidrückung des Gerichtssiegels von dem Gerichtsschreiber
unterschrieben sein und enthalten:
1. den Namen des Zahlungspflichtigen,
2. die Bezeichnung der Sache,
3. die einzelnen Kostenansätze mit Hinweis auf die angewendete Vorschrift
des Kostengesetzes,
4. die Gesammtsumme der Kosten.
83.
Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise
Einziehnng zu betreiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgerichte ent-
standen wären, in dessen Bezirke der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder
Aufenthaltsort hat, oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung sich in
einem anderen Bezirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichtskosten
zuständige Behörde dieses Bezirks.
Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Uebersendung der
eingezogenen Beträge an die ersuchende Behörde; sie vertritt dieselbe bei allen
zur Einziehung oder Sicherstellung erforderlichen Maßregeln. Die Zwangs-
vollstreckung ist in gleichem Umfange zulässig, wie für eine Kostenforderung des
Staates, welchem die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Entscheidungen
über Stundungen oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde.
84.
Alle Postsendungen einschließlich der Geld- und Werthsendungen sind von
der absendenden Behörde frankirt abzulassen.
Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Voll-
ziehungsbeamten für das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren
oder Auslagen zu erstatten.
85. -
Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem
Verfahren festgesetzten Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben
werden, so kann die Vermittelung des Gerichtsschreibers (8 162 Gerichtsver-
fassungsgesetz) auch für die Einziehung der Kosten in Anspruch genommen werden.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.