83
Ministerial-Bekanntmachungen.
[46) I. Nachdem der Bundesrath auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichs-
verfassung eine Aenderung bezüglich Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875 (Regierungs-Blatt
Nr. 7 vom Jahre 1875) beschlossen hat und deren Publikation durch den
Reichskanzler unter dem 17. v. M. in Nr. 20 des Centralblattes für das
Deutsche Reich erfolgt ist, wird dieselbe nachstehend für das Großherzogthum
noch besonders bekannt gemacht.
Weimar, den 10. Juni 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Bekauntmachung,
betreffend Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands, sowie der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und
Lokomotivführern.
Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse ist:
J.
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Central-Blatt für das Deutsche
Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355):;
A. der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz — unmittelbar an die Worte
„zu vernehmen“ anschließend — ergänzt:
„Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren
Drehkrenze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern
dienende Nivean-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren
Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.“
ßB. der Absatz 7 im §5 dahin abgeändert und ergänzt:
„Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn
kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung
erforderlich“
167