Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[46) I. Nachdem der Bundesrath auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichs- 
verfassung eine Aenderung bezüglich Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875 (Regierungs-Blatt 
Nr. 7 vom Jahre 1875) beschlossen hat und deren Publikation durch den 
Reichskanzler unter dem 17. v. M. in Nr. 20 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich erfolgt ist, wird dieselbe nachstehend für das Großherzogthum 
noch besonders bekannt gemacht. 
Weimar, den 10. Juni 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Bekauntmachung, 
betreffend Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands, sowie der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und 
Lokomotivführern. 
Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse ist: 
J. 
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Central-Blatt für das Deutsche 
Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355):; 
A. der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz — unmittelbar an die Worte 
„zu vernehmen“ anschließend — ergänzt: 
„Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren 
Drehkrenze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern 
dienende Nivean-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren 
Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.“ 
ßB. der Absatz 7 im §5 dahin abgeändert und ergänzt: 
„Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn 
kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung 
erforderlich“ 
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