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II.
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom
12. Juni 1878 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 364):
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt:
„einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagen-
reparatur-Werkstätte“;
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet:
IX . Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende
Weichensteller und Bahnwärter)
außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen:
u. mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst,
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die
Behandlung der Apparate und Leitungen sowie über den dienstlichen
Gebrauch derselben,
lFähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu machen,
. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kom-
menden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften
für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-
Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf
den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst der betreffenden
Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften,
4Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen.“
Berlin, den 17. Mai 1881. Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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47] II. Es ist hin und wieder die Wahrnehmung gemacht worden, daß in
Bezug auf die Zahlung von Gebühren an Großherzogliche Amtsphysiker und
andere Medicinalbeamte, welche für ihre berufsmäßige technische Mitwirkung
in den bei Justizbehörden anhängigen Angelegenheiten aus Staatsmitteln einen
Dienstgehalt beziehen, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend
verfahren worden ist. Diese Wahrnehmung giebt dem unterzeichneten Staats-
ministerium Anlaß, der Beachtung der betheiligten Justizbehörden und Justiz=
beamten Nachstehendes zu empfehlen:
I. Medicinalbeamte, welche aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt beziehen,
haben, wenn sie aus Veranlassung ihres Amts in einer vor die ordentlichen
Gerichte gehörigen Rechtssache, auf welche die Civilprozeßordnung, die Straf-