Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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II. 
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 
12. Juni 1878 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 364): 
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt: 
„einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagen- 
reparatur-Werkstätte“; 
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: 
IX . Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende 
Weichensteller und Bahnwärter) 
außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen: 
u. mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, 
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die 
Behandlung der Apparate und Leitungen sowie über den dienstlichen 
Gebrauch derselben, 
lFähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche 
Anzeige zu machen, 
. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kom- 
menden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften 
für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei- 
Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf 
den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst der betreffenden 
Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, 
4Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen.“ 
Berlin, den 17. Mai 1881. Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
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47] II. Es ist hin und wieder die Wahrnehmung gemacht worden, daß in 
Bezug auf die Zahlung von Gebühren an Großherzogliche Amtsphysiker und 
andere Medicinalbeamte, welche für ihre berufsmäßige technische Mitwirkung 
in den bei Justizbehörden anhängigen Angelegenheiten aus Staatsmitteln einen 
Dienstgehalt beziehen, den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend 
verfahren worden ist. Diese Wahrnehmung giebt dem unterzeichneten Staats- 
ministerium Anlaß, der Beachtung der betheiligten Justizbehörden und Justiz= 
beamten Nachstehendes zu empfehlen: 
I. Medicinalbeamte, welche aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt beziehen, 
haben, wenn sie aus Veranlassung ihres Amts in einer vor die ordentlichen 
Gerichte gehörigen Rechtssache, auf welche die Civilprozeßordnung, die Straf-
	        
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