Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. . Juli 1881.
Inhalt: Gesetz, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffientlichen Depositen gehöriger Gelder betrefjend S. 89.
— Ferordnung. die Anlegung vormundschaftlicher und zu ösfentlichen Depositen gehöriger Gelder betrefsend
S. 92. — Mimsterial. Bekannimachung, die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Konvertirungen
und 2 . hinsichtlich der zu öffentlichen Depositen und vormundschaftlichen Verwallungen
gehörigen Werthpapiere betreffend S. 96. — Reichs-Gesetzblatt S. 99.
(50. Gesetz, die Aulegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder
betreffend; vom 16. Juni 1
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen über die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen
gehöriger Gelder mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
81.
So oft Gelder, welche zu einem der vormundschaftlichen Verwaltung unter—
worfenen Vermögen oder zum Vermögen einer Kirche oder andern milden Stiftung
oder zu einem öffentlichen Depositum gehören, zinsbar anzulegen sind, haben
die Vormünder oder Verwalter allen Fleiß anzuwenden, daß die zinsbare An-
legung möglichst bald und sicher erfolge.
1881 17