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sichtsbehörde nicht über den Betrag von Fünfhundert Mark für jeden
einzelnen Bevormundeten oder sonstigen Betheiligten;
8. bei der Reichsbank und der Weimarischen Bank, jedoch ohne besondere
Genehmigung der Vormundschafts= oder Aussichtsbehörde nicht über
die Dauer von sechs Monaten.
84.
Sind Forderungen oder Werthpapiere durch Erbgang oder freigebige
Verfügung Dritter in das Vermögen eines Bevormundeten oder einer Stiftung
gelangt, oder befinden sich solche in dem Vermögen eines Bevormundeten zu
der Zeit, wo derselbe unter Vormundschaft gestellt wird, so soll deshalb allein,
weil die Forderungen oder Werthpapiere den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entsprechen, deren Einziehung oder Veräußerung nicht erforderlich sein. Viel-
mehr ist, wenn Anordnungen des Erblassers oder Bestimmungen des Dritten,
aus dessen Vermögen die Erwerbung herrührt, vorliegen, zunächst diesen An-
ordnungen und Bestimmungen nachzugehen, sofern und solange nicht bei deren
Befolgung aus erheblichen Gründen Vermögensverluste des Bevormundeten
oder der Stiftung zu befürchten sind. Im Uebrigen hat über die Einziehung
oder Veräußerung der Vormund oder Verwalter nach seinem pflichtmäßigen
Ermessen unter Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde Ent-
schließung zu fassen und es ist dabei die möglichste Erhaltung und Vermehrung
des Vermögens des Bevormundeten oder der Stiftung als maßgebender Grund-
satz festzuhalten, daher insbesondere auch, falls die Einziehung oder Veräußerung
für geboten erachtet wird, darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselbe zu gelegener
Zeit erfolge.
85.
Das Gesetz vom 10. Februar 1840 über die Ausleihung vormundschaft-
licher Gelder und die §§ 55 bis 59 des Gesetzes vom 12. Februar 1840
über die Verwaltung der öffentlichen Depositen, ingleichen die Nachträge dazu
vom 8. März 1859, 28. September 1865 und 8. März 1869 kommen in
Wegfall und werden durch das gegenwärtige Gesetz ersetzt.
So weit Gelder eines Bevormundeten, einer Stiftung oder eines De-
positums zur Zeit sich anders angelegt finden, als es nach den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes zulässig ist, kommen die Bestimmungen des § 4
zur entsprechenden Anwendung.
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