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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 16. Juni 1881.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
(511 Verordnung, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder
betreffend; vom 16. Juni 1881.
Im Anschlusse an das Gesetz vom 16. Juni 1881 über die Anlegung
vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder ertheilen
wir für die Vormünder und sonstigen Verwalter solcher Gelder, wie für die
Vormundschafts= und Aussichtsbehörden, folgende besondere Weisungen:
I. (Zu § 1 des Gesetzes).
Die Vormundschafts= und Aufsichtsbehörden haben darüber strenge Auf-
sicht zu führen, daß von Vormündern und Verwaltern die anzulegenden Gelder
vorschriftsgemäß angelegt werden. Vornehmlich ist bei Abnahme der Rechnungen
von ihnen sorgfältig zu prüfen, ob die gemachten Anlagen den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen. Findet sich, daß eine Anlage in nicht zulässiger
Weise erfolgt ist, so ist, vorbehältlich der Bestimmungen des § 4 des Gesetzes,
dahin Verfügung zu treffen, daß die so angelegten Gelder unverweilt auf Kosten
des Vormundes oder Verwalters wieder beigezogen werden. Für alle in Folge
vorschriftswidriger Anlegung entstehenden Verluste ist der Vormund oder Ver-
walter in Anspruch zu nehmen.
II. (Zu § 2 des Gesetzes).
Der für den darzuleihenden Betrag maßgebende Schätzungswerth der unter-
pfändlich einzusetzenden Grundstücke ist regelmäßig durch die verpflichteten Orts-