93
taxatoren nach den Vorschriften der §§ 126— 140 der Ausführungsverordnung
vom 12. März 1841 zum Pfandgesetz und der Iunstruction für die Orts-
taxatoren vom 19. Juli 1864 zu bestimmen. Sollen Kapitalien auf größere
Güter ausgeliehen werden, so ist zu erwägen, ob nicht besondere, mit höhern
Kenntnissen versehene Taxatoren zuzuziehen sind (§ 127 der Ausführungsver-
ordnung vom 12. März 184 1).
Auch wird der Vormund oder Verwalter Bedacht nehmen, thunlichst noch
selbst zu prüfen, ob die von den Taxatoren zu Grunde gelegten Werths=
verhältnisse in Ansehung der dauernden ortsüblichen Verkaufspreise ohne Be-
denken sind, zu welchem Behufe es namentlich von Werth sein kann, die
Ankaufs= oder Uebernahmepreise der betreffenden Grundstücke zu erörtern und
zu vergleichen. Eine solche Vorsicht ist bei Feld= und Wiesengrundstücken
zumal dann geboten, wenn das Kapital der Grenze sich nähert, bis zu welcher
(drei Fünftheile des Schätzungswerthes) solche Grundstücke sollen beliehen
werden dürfen.
Bei Gebäuden ist besonders in das Auge zu fassen, daß der Schätzung
nicht etwa (ohne Berücksichtigung des wirklichen Verkaufspreises) nur der,
möglicher Weise höhere, Werth zu Grunde gelegt worden ist, mit welchem die-
selben in dem Kataster der Landes-Brandversicherungsanstalt eingestellt sind,
wie ferner auch, daß die Gebäude in dieser Anstalt versichert sind und versichert
bleiben, weshalb namentlich die sofortige Rückzahlung des Kapitals für den
Fall zu bedingen ist, daß der Ausschluß derselben von der Versicherung er-
folgen sollte.
III. (Zu § 3 des Gesetzes).
1. Die Auswahl unter den nach § 3 des Gesetzes zur Aulegung zulässigen
Werthpapieren ist dem pflichtmäßigen Ermessen des Vormundes oder Ver-
walters überlassen. Dabei muß die möglichste Erhaltung des Vermögens-
bestandes als oberster Grundsatz festgehalten und daher von dem Ankaufe solcher
Papiere, bei denen besondere Umstände Bedenken erregen können, Abstand
genommen werden.
Daß die Papiere an einer der drei Börsen zu Berlin, Frankfurt afM.
oder Leipzig notirt sind, ist erforderlichen Falls durch Vorlegung eines Kurs-
zettels darzuthun.
Mit dem Ankauf, wie dem etwaigen Verkauf ist ein zuverlässiges Bank-
geschäft oder Bankinstitut zu beauftragen, dafern sich nicht etwa im einzelnen