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Falle zur kostenfreien Realisirung solchen Geschäfts ohne eine derartige Ver-
mittelung zufällig Gelegenheit darbietet.
Zur Vergewisserung über die Richtigkeit des in Rechnung gebrachten Kurses
ist ein Kurszettel zu vergleichen.
2. Mit aller Sorgfalt sind die Kündigungen, Ausloosungen, Konvertirungen
und Amortisirungen der Werthpapiere in Obacht zu nehmen.
Dem Vormund liegt solche Ueberwachung ob, auch wenn die Papiere sich
in gerichtlicher Verwahrung befinden (88 5, 21 der Verordnung vom 7. Juni
1872 zur Ausführung des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vor-
mundschaftswesen). Hierauf haben die Vormundschaftsbehörden, sobald sie
Werthpapiere eines Bevormundeten in Verwahrung nehmen (§ 44 des Gesetzes
vom 27. März 1872 über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen)
den Vormund besonders aufmerksam zu machen und, wie dies geschehen, zu
den Acten zu bemerken.
Bei Werthpapieren, welche von einer Depositalbehörde verwaltet werden,
oder zu Stiftungskassen, Kirchkassen, Pfarrvakanzkassen, Schulkassen gehören, ist
der Depositenbuchführer bezüglich Rechnungsführer zur Ueberwachung verpflichtet
(§ 14 Nr. 5, § 80, §97 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 über die Ver-
waltung der öffentlichen Depositen).
Behufs der Ueberwachung sind hinsichtlich der Schuldverschreibungen der
Hauptstaatskasse oder der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums die betreffenden
Bekanntmachungen in der Weimarischen Zeitung von dem Vormund oder Ver-
walter genau zu verfolgen (§ 80 des Gesetzes vom 12. Februar 1840). Hin-
sichtlich anderer Werthpapiere sind die nöthigen Nachrichten entweder aus guten
Verloosungsblättern zu entnehmen oder es ist ein zuverlässiges Bankgeschäft
mit der Ueberwachung und Anzeige der Kündigungen, Ausloosungen u. s. w., da
nöthig gegen angemessene Gebühr, zu beauftragen.
Die Veranstaltung besonderer, die nöthige Ueberwachung sicherstellender
Maßnahmen bleibt vorbehalten. Den Anordnungen, die in dieser Hinsicht
etwa werden getroffen werden, ist sorgsam nachzugehen.
3. Die Vormünder und Verwalter sollen nicht nur sämmtliche Werthpapiere,
welche auf den Inhaber lauten, jedes Stück mit Betrag, Serie, Nummer,
Emission in der abzulegenden Rechnung angeben, sondern auch über die nicht
in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Werthpapiere ein besonderes, außerhalb
der Wohnung aufzubewahrendes Verzeichniß führen, in welchem stets die neu
erworbenen Stücke nachzutragen, die verausgabten zu durchstreichen sind.