Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Falle zur kostenfreien Realisirung solchen Geschäfts ohne eine derartige Ver- 
mittelung zufällig Gelegenheit darbietet. 
Zur Vergewisserung über die Richtigkeit des in Rechnung gebrachten Kurses 
ist ein Kurszettel zu vergleichen. 
2. Mit aller Sorgfalt sind die Kündigungen, Ausloosungen, Konvertirungen 
und Amortisirungen der Werthpapiere in Obacht zu nehmen. 
Dem Vormund liegt solche Ueberwachung ob, auch wenn die Papiere sich 
in gerichtlicher Verwahrung befinden (88 5, 21 der Verordnung vom 7. Juni 
1872 zur Ausführung des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vor- 
mundschaftswesen). Hierauf haben die Vormundschaftsbehörden, sobald sie 
Werthpapiere eines Bevormundeten in Verwahrung nehmen (§ 44 des Gesetzes 
vom 27. März 1872 über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen) 
den Vormund besonders aufmerksam zu machen und, wie dies geschehen, zu 
den Acten zu bemerken. 
Bei Werthpapieren, welche von einer Depositalbehörde verwaltet werden, 
oder zu Stiftungskassen, Kirchkassen, Pfarrvakanzkassen, Schulkassen gehören, ist 
der Depositenbuchführer bezüglich Rechnungsführer zur Ueberwachung verpflichtet 
(§ 14 Nr. 5, § 80, §97 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 über die Ver- 
waltung der öffentlichen Depositen). 
Behufs der Ueberwachung sind hinsichtlich der Schuldverschreibungen der 
Hauptstaatskasse oder der Landes-Kreditkasse des Großherzogthums die betreffenden 
Bekanntmachungen in der Weimarischen Zeitung von dem Vormund oder Ver- 
walter genau zu verfolgen (§ 80 des Gesetzes vom 12. Februar 1840). Hin- 
sichtlich anderer Werthpapiere sind die nöthigen Nachrichten entweder aus guten 
Verloosungsblättern zu entnehmen oder es ist ein zuverlässiges Bankgeschäft 
mit der Ueberwachung und Anzeige der Kündigungen, Ausloosungen u. s. w., da 
nöthig gegen angemessene Gebühr, zu beauftragen. 
Die Veranstaltung besonderer, die nöthige Ueberwachung sicherstellender 
Maßnahmen bleibt vorbehalten. Den Anordnungen, die in dieser Hinsicht 
etwa werden getroffen werden, ist sorgsam nachzugehen. 
3. Die Vormünder und Verwalter sollen nicht nur sämmtliche Werthpapiere, 
welche auf den Inhaber lauten, jedes Stück mit Betrag, Serie, Nummer, 
Emission in der abzulegenden Rechnung angeben, sondern auch über die nicht 
in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Werthpapiere ein besonderes, außerhalb 
der Wohnung aufzubewahrendes Verzeichniß führen, in welchem stets die neu 
erworbenen Stücke nachzutragen, die verausgabten zu durchstreichen sind.
	        
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