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In Ansehung der Außer= und In-Kurs-Setzung der Großherzoglichen
Staatsschuldurkunden auf den Inhaber (einschließlich der Schuldverschreibungen
der Landes-Kreditkasse) ist auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 14 Nr. 3
und 4 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 und in §§ 3—6 des Gesetzes vom
9. April 1879, die Rechte an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-
urkunden des Großherzogthums 2c. betreffend, hinzuweisen.
4. Die Vormundschafts= und Aufsichtsbehörden haben bei allen Gelegen-
heiten, namentlich bei den Rechnungsabnahmen, darüber Nachfrage zu halten
und nach Befinden sich zu vergewissern, ob von den Vormündern oder Ver-
waltern gemäß den Vorschriften unter III. 2 und 3 verfahren wird, auch
denselben, soweit nöthig, behufige Anleitung zu geben.
IV. (Zu § 4 des Gesetzes.)
In allen Fällen, in denen sich in dem verwalteten Vermögen Forderungen
oder Werthpapiere befinden, welche nach § 4 des Gesetzes, obschon sie den
Vorschriften der §§ 2 und 3 nicht entsprechen, ausnahmsweise nicht einzuziehen
oder zu veräußern sind, ist von dem Vormund oder Verwalter, wie von der
Vormundschafts= oder Aussichtsbehörde fortlaufend die sorgsamste Erwägung und
Aufmerksamkeit anzuwenden, daß durch die Unterlassung der rechtzeitigen Ein-
ziehung oder Veränßerung für den Bevormundeten oder die Stiftung kein Ver-
mögensverlust eutstehe. Im Allgemeinen muß für die zu treffende Entschließung
das Ermessen eines klugen, bedächtigen Haushalters, wie ein solcher verfahren
würde, wenn er Forderungen oder Werthpapiere der fraglichen Art in seinem
Vermögen hätte, maßgebend sein. Der Rücksicht auf die Möglichkeit eines
künftigen Gewinnes oder auf einen höheren Rentenertrag darf gegenüber der
Gefahr eines Vermögensverlustes kein ausschlaggebendes Gewicht beigelegt werden.
Die sorgsame Erwägung über die Einziehung oder Veräußerung ist von der
Vormundschafts= oder Aufsichtsbehörde namentlich bei jeder Rechnungsabnahme
von neuem anzustellen, dabei aber immer auch in Obacht zu nehmen, daß die
Einziehung oder Veräußerung nur zu gelegener Zeit erfolge.
Weimar, den 16. Juni 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
G. Thon.