Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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(52 Ministerial-Bekanntmachung, die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Konver- 
tirungen und Amortisirungen hinsichtlich der zu öffentlichen Depositen und vormundschaftlichen 
Verwaltungen gehörigen Werthpopiere betreffend; vom 16. Juni 1881. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung unter III. 2 der Verordnung 
vom heutigen Tage, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depo- 
siten gehöriger Gelder betreffend, wodurch die Veranstaltung besonderer Maß- 
nahmen behufs der Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Kouverti- 
rungen und Amortisirungen hinsichtlich der zu öffentlichen Depositen und vor- 
mundschaftlichen Verwaltungen gehörigen Werthpapiere in Aussicht gestellt 
worden ist, machen wir hierbei den zu diesem Zwecke mit der Weimarischen 
Bank abgeschlossenen Vertrag bekannt und treffen dazu noch folgende An- 
ordnungen: 
1. Von der Ueberwachung durch die Weimarische Bank bleiben die Schuld- 
verschreibungen der Großherzoglichen Hauptstaatskasse und der Groß- 
herzoglichen Landes-Kreditkasse ausgeschlossen. Hinsichtlich dieser Werth- 
papiere wird auf die bezüglichen Bestimmungen unter Nr. III. 2 der 
Verordnung vom 16. Juni 1881 verwiesen. 
2. Sämmtliche Depositalbehörden, ingleichen die Verwaltungen der Kirch- 
kassen und Schulkassen sollen verpflichtet sein, die bezeichnete Ueber- 
wachung hinsichtlich der in ihrer Verwaltung befindlichen Werthpapiere 
auf den Juhaber (mit Ausnahme der Schuldverschreibungen der Groß- 
herzoglichen Hauptstaatskasse und der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse) 
der Weimarischen Bank zu überweisen und derselben zu diesem Behufe 
die unter 2 des Vertrags bestimmten Listen zugehen zu lassen. 
3. Die von den Rechnungsführern der Kirchkassen aufzustellenden Listen 
sind von denselben an die Großherzoglichen Kircheninspektionen zur 
Besorgung der Anmeldung bei der Weimarischen Bank zu überreichen. 
Jede Kircheninspektion stellt aus diesen Einzellisten eine Gesammtliste 
für ihren Bezirk zusammen, mittelst welcher von ihr die Anmeldung 
bei der Weimarischen Bank erfolgt. 
Die Kircheninspektionen haben dafür zu sorgen, daß ihnen von 
den Kirchrechnungsführern nicht nur in kürzester Frist die erstmaligen 
Listen überreicht werden, sondern auch fernerhin die dreimonatlichen 
Abgangs= und Zugangslisten pünktlich zugehen.
	        
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