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(52 Ministerial-Bekanntmachung, die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Konver-
tirungen und Amortisirungen hinsichtlich der zu öffentlichen Depositen und vormundschaftlichen
Verwaltungen gehörigen Werthpopiere betreffend; vom 16. Juni 1881.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung unter III. 2 der Verordnung
vom heutigen Tage, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depo-
siten gehöriger Gelder betreffend, wodurch die Veranstaltung besonderer Maß-
nahmen behufs der Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen, Kouverti-
rungen und Amortisirungen hinsichtlich der zu öffentlichen Depositen und vor-
mundschaftlichen Verwaltungen gehörigen Werthpapiere in Aussicht gestellt
worden ist, machen wir hierbei den zu diesem Zwecke mit der Weimarischen
Bank abgeschlossenen Vertrag bekannt und treffen dazu noch folgende An-
ordnungen:
1. Von der Ueberwachung durch die Weimarische Bank bleiben die Schuld-
verschreibungen der Großherzoglichen Hauptstaatskasse und der Groß-
herzoglichen Landes-Kreditkasse ausgeschlossen. Hinsichtlich dieser Werth-
papiere wird auf die bezüglichen Bestimmungen unter Nr. III. 2 der
Verordnung vom 16. Juni 1881 verwiesen.
2. Sämmtliche Depositalbehörden, ingleichen die Verwaltungen der Kirch-
kassen und Schulkassen sollen verpflichtet sein, die bezeichnete Ueber-
wachung hinsichtlich der in ihrer Verwaltung befindlichen Werthpapiere
auf den Juhaber (mit Ausnahme der Schuldverschreibungen der Groß-
herzoglichen Hauptstaatskasse und der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse)
der Weimarischen Bank zu überweisen und derselben zu diesem Behufe
die unter 2 des Vertrags bestimmten Listen zugehen zu lassen.
3. Die von den Rechnungsführern der Kirchkassen aufzustellenden Listen
sind von denselben an die Großherzoglichen Kircheninspektionen zur
Besorgung der Anmeldung bei der Weimarischen Bank zu überreichen.
Jede Kircheninspektion stellt aus diesen Einzellisten eine Gesammtliste
für ihren Bezirk zusammen, mittelst welcher von ihr die Anmeldung
bei der Weimarischen Bank erfolgt.
Die Kircheninspektionen haben dafür zu sorgen, daß ihnen von
den Kirchrechnungsführern nicht nur in kürzester Frist die erstmaligen
Listen überreicht werden, sondern auch fernerhin die dreimonatlichen
Abgangs= und Zugangslisten pünktlich zugehen.