4.
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Hinsichtlich der von den Rechnungsführern der Schulkassen bei den
Großherzoglichen Schulämtern einzureichenden Listen und der von den
Schulämtern bei der Weimarischen Bank zu bewirkenden Anmeldung
kommen die Bestimmungen unter Nr. 3 zur entsprechenden Anwendung.
. Den Vormündern ist es überlassen, ob sie hinsichtlich der vormund-
schaftlichen Werthpapiere die Ueberwachung der Weimarischen Bank
nach Maßgabe des Vertrags übertragen, oder für dieselbe auf eine
andere, die nöthige Sicherheit gewährende Weise sorgen wollen.
Wollen sie von der Ueberwachung durch die Weimarische Bank
Gebrauch machen, so sind die unter Nr. 2 des Vertrags bestimmten
Listen von ihnen dem Vormundschaftsgericht zu übergeben, welches
mittelst einer für seinen Bezirk zusammenzustellenden Gesammtliste die
Aumeldung bei der Weimarischen Bank bewirkt.
Auch die Vorstände der politischen Gemeinden sollen befugt sein, die
Ueberwachung der in ihrer Verwaltung befindlichen Werthpapiere nach
Maßgabe des Vertrags der Weimarischen Bank zu übertragen. Die
Anmeldung erfolgt jedoch immer nur durch den Bezirksdirektor mittelst
einer Gesammtliste für den Bezirk, welche auf Grund der von den
Gemeinderechnungsführern einzureichenden Einzellisten von demselben
zusammengestellt wird.
Weimar, den 16. Juni 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
G. Thon.
Zwischen dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement der Justiz,
und der Weimarischen Bank ist folgender Vertrag abgeschlossen worden.
1.
1881
Die Weimarische Bank übernimmt die Verpflichtung, die Kündigungen,
Ausloosungen, Konvertirungen und Amortisirungen der zu öffentlichen
Depositen oder einem Bevormundeten gehörigen Werthpapiere, soweit
solche Papiere ihr von einer Großherzoglichen Behörde zur Ueber-
wachung werden angemeldet werden, zu überwachen und von den Kün-
digungen, Ausloosungen, Konvertirungen und Amortisirungen der an-
gemeldeten Werthpapiere dieser Behörde zeitig Kenntniß zu geben.
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