Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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zoglichen Staatsministerium, Departement der Justiz, alljährlich ein- 
zureichen ist. 
Gegenwärtiger Vertrag ist zunächst auf die Zeit bis zum 1. Juli 1882 
abgeschlossen. Er soll jedoch von Jahr zu Jahr stillschweigend ver- 
längert gelten, wenn nicht von dem einen oder dem andern Theile 
spätestens am 31. März des im Ablauf begriffenen Vertragsjahres 
die Aufkündigung erfolgt ist. 
Weimar, den 16. Juni 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Weimarische Bank. 
Hache. Pleißner. 
Das 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Stück des Reichs-Gesetzblattes 
enthalten unter 
Nr. 1418 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichs- 
1419 
1420 
1421 
1422 
1423 
eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, vom 24. Mai 1881; unter 
die Verordnung, betreffend die Festsetzung der Kautionen des 
Lootsenkommandeurs an der Jade und des Sekretariats-Assistenten 
bei dem Lootsenkommando dortselbst, vom 10. Mai 1881; unter 
das Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881; 
unter 
das Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und 
die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-- othringen, 
vom 23. Mai 1881; unter 
das Gesetz, betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der 
Reichsbeamten, vom 31. Mai 1881; unter 
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1880/81, 
vom 1. Juli 1881; unter
	        
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