Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 2. 
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, nach seinem Ermessen in beson- 
deren dazu geeigneten Fällen Dispensation von solchen banpolizeilichen Be- 
stimmungen zu ertheilen, welche nicht durch Landesgesetz gegeben sind. 
83. 
Alle vor der Publikation des Gesetzes vom 11. Mai 1869 ortsgesetzlich 
erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1883 an außer 
Kraft, wenn nicht bis dahin dieselben einer Revision unterworfen und die 
hierbei nach § 4 des gedachten Gesetzes beschlossenen besonderen, durch örtliche 
Verhältnisse und Interessen bedingten, baulichen Vorschriften als Ortsgesetz 
von Uns genehmigt und publizirt worden sind. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem 
Staatsinsiegel 
Gegeben Weimar, am 6. Juli 18811. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
(611 Ministerial-Verordnung, betreffend baupolizeiliche Vorschristen; vom 7. Juli 1881. 
In Gemäßheit des Gesetzesnachtrags vom 6. Juli d. J. zu dem 
Gesetze, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, vom 11. Mai 
1869, wird mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs in 
Bezug auf die Ausführung von Bauten verordnet, was folgt: 
Bauerlaubuiß für die in der Gewerbeorduung aufgeführten gewerblichen Anlagen, für Bauten 
an Chausseen und für Herstellung von Niederlagen zur Anfbewahrnng flüchtiger Mineralöle. 
1. 
(Gu 81 des Geset vom 11. Mai 1869.) 
Soweit für die Herstellung der im § 16 der Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 näher bezeichneten Anlagen, für die Anlegung von Dampf-- 
kesseln, für die Ausführung von Bauten in der Nähe einer Chaussee, sowie
	        
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