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§ 2.
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, nach seinem Ermessen in beson-
deren dazu geeigneten Fällen Dispensation von solchen banpolizeilichen Be-
stimmungen zu ertheilen, welche nicht durch Landesgesetz gegeben sind.
83.
Alle vor der Publikation des Gesetzes vom 11. Mai 1869 ortsgesetzlich
erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1883 an außer
Kraft, wenn nicht bis dahin dieselben einer Revision unterworfen und die
hierbei nach § 4 des gedachten Gesetzes beschlossenen besonderen, durch örtliche
Verhältnisse und Interessen bedingten, baulichen Vorschriften als Ortsgesetz
von Uns genehmigt und publizirt worden sind.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Staatsinsiegel
Gegeben Weimar, am 6. Juli 18811.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
(611 Ministerial-Verordnung, betreffend baupolizeiliche Vorschristen; vom 7. Juli 1881.
In Gemäßheit des Gesetzesnachtrags vom 6. Juli d. J. zu dem
Gesetze, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten, vom 11. Mai
1869, wird mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs in
Bezug auf die Ausführung von Bauten verordnet, was folgt:
Bauerlaubuiß für die in der Gewerbeorduung aufgeführten gewerblichen Anlagen, für Bauten
an Chausseen und für Herstellung von Niederlagen zur Anfbewahrnng flüchtiger Mineralöle.
1.
(Gu 81 des Geset vom 11. Mai 1869.)
Soweit für die Herstellung der im § 16 der Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 näher bezeichneten Anlagen, für die Anlegung von Dampf--
kesseln, für die Ausführung von Bauten in der Nähe einer Chaussee, sowie