Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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endlich für die Herstellung von Lagerräumen zur Aufbewahrung von Petroleum 
und ähnlichen flüchtigen Mineralölen besondere Bestimmungen gegeben sind, 
sind dieselben bezüglich neben den Vorschriften dieser Verordnung zu beachten. 
Form der Bauerlaubniß und Erfordernisse der Bauerlaubnißgesuche. 
82. 
Das Bauerlaubnißgesuch ist schriftlich, vom Bauunternehmer (Bauherrn) 
vollzogen, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Das Bauerlaubnißgesuch muß 
a) eine genaue und vollständige Angabe der beabsichtigten Bauausführung 
enthalten und sind demselben 
b) die zur Erläuterung und zur Prüfung desselben erforderlichen Zeich- 
nungen und Situationspläne, welche durch Unterschrift dessen, der die- 
selben angefertigt hat, zu vollziehen sind, in doppelten Exemplaren 
beizufügen. 
Die Zeichnungen sind unter Zugrundelegung des Metermaßes, nach einem 
Maßstabe von 1: 100 der wirklichen Länge aufzutragen und die durchschnittenen 
Theile durch Farben charakterisirt zu bezeichnen. 
Zu den Ansichten ist die Anwendung größerer, auf 1:75 bis 1:50 der 
wirklichen Länge auszudehnender Maßstäbe zu empfehlen. Die Situations- 
pläne sind nicht kleiner als nach einem Maßstabe von 1:500 der wirklichen 
Länge aufzutragen. 
Beide Exemplare der Baurisse und Pläne sind unter Beifügung der für 
nothwendig befundenen Abänderungen und Bedingungen mit dem Genehmigungs- 
vermerk der Ortspolizeibehörde zu versehen. Das eine Exemplar bleibt 
bei den Akten der Ortspolizeibehörde, das andere ist dem Bauherrn zurück- 
zugeben. 
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bauerlaubnißgesuchs, ins- 
besondere hinsichtlich der einzureichenden Pläne in Bezug auf Größenverhält- 
nisse und Entfernungen, hat der Bauherr zu haften, und es ist derselbe, wenn 
sich nach ertheilter Baungenehmigung später solche Unrichtigkeiten ergeben, welche 
den Bau entweder überhaupt oder in der gestatteten Weise nach den bestehenden 
baupolizeilichen Vorschriften unzulässig erscheinen lassen, gehalten, den Bau je 
nach den Umständen, auf Anordnung der Baupolizeibehörde, entweder wieder 
zu beseitigen oder in der erforderlichen Weise abzuändern. 
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