Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ertheilung der Bauerlanbniß. 
84. 
Die Bauerlaubniß ist von der Ortspolizeibehörde zu ertheilen. 
In den Fällen des § 1 jedoch, oder wenn die Ortspolizeibehörde selbst 
Bauinteressent ist, oder wenn Dispensation von baupolizeilichen Vorschriften be- 
antragt wird, oder endlich, wenn in Bezug auf die Ertheilung der Bauerlaubniß 
bei der Ortspolizei Zweifel entstehen, sind die Akten dem Bezirksdirektor zur 
weiteren Verfügung bezüglich Entschließung vorzulegen. 
Vauerlanbuißschein. 
8 5. 
Die Bauerlaubniß wird schriftlich ertheilt. Sie betrifft nur die polizei- 
liche Zulässigkeit des Baues und erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter. 
Dauer der Bauerlaubniß. 
86. 
Die Bauerlaubniß verliert ihre Giltigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist, 
vom Tage der Behändigung des Bauerlaubnißscheines ab gerechnet, mit der 
Bauausführung nicht begonnen ist. 
Besondere Vorschriften in Bezug auf feuersichere Herstellung und Erhaltung der Gebände. 
8 7. 
(Zu 8 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1869.) 
Zur Verhütung von Feuersgefahr sind die nachstehenden polizeilichen Vor- 
schriften zu befolgen: 
Hofraum. 
1) Bei einem Neuban (nicht Wiederherstellungsban) muß auf dem be- 
troffenen Grundstücke ein freier Hofraum von mindestens 5 Meter Länge und 
Breite verbleiben. Grundstücke, auf denen sich nur Vordergebäude befinden, 
bedürfen keiner Durchfahrt; sind aber Seiten= oder Hintergebäude vorhanden, 
so muß bei einer Tiefe des bebauten Grundstücks von mehr als 30 Meter, 
von der Frontlinie des Vordergebäudes ab gerechnet, eine zum Transport der 
Löschwerkzenge genügende unbeschränkte Durchfahrt von mindestens 2,50 Meter 
Breite und 2,80 Meter lichter Höhe eingerichtet werden. 
Höhe der Vordergebäude. 
2) Die alten Vordergebäude dürfen in ihrer früheren Höhe wieder auf- 
gebaut, neue Gebäude überall bis auf 11 Meter Höhe errichtet werden. Bei
	        
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