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einer Straßenbreite von über 11 Meter darf die Fronthöhe der Vordergebäude
die Breite der vorliegenden Straße erreichen. Bei Eckhäusern ist jedoch die
zulässige Fronthöhe für beide Straßen nach der breiteren Straße zu bemessen.
Unter Fronthöhe wird die senkrechte Höhe vom Fußsteig unmittelbar an
der Frontmauer bis zur Oberkante des Hauptgesimses, und, wo eine Attika vor-
handen ist, bis zu deren Oberkante verstanden. Wenn der Fußsteig in der
Länge der Frontmauer abfällt, ist die Höhe von dem höchsten Punkte desselben
aus zu messen. Die über der zulässigen Fronthöhe liegenden Dächer dürfen
an keiner Stelle über diejenige Linie vorstehen, welche, durch die äußere Fläche
der Frontwand in der höchsten zulässigen Fronthöhe gezogen, einen Winkel
von 600 gegen den Horizont bildet.
Treppen in Gebänden.
3) Theater, Gebäude, deren obere Geschosse zu zahlreichen Versammlungen
oder öffentlichen Lustbarkeiten bestimmt sind, ferner Gebäude, in welchen feuer-
gefährliche Gewerbe betrieben werden und wenn sie höher als ein Geschoß
sind, oder Wohnungen enthalten, ferner Fabrikgebäude von mehr als einem
Geschosse, sowie endlich Gebäude, in deren oberen Geschossen leicht brennbare
Stoffe bei Licht bearbeitet werden sollen, müssen feuersichere Treppen erhalten,
d. h. solche, welche von unverbrennlichem Material gefertigt und abgedeckt,
von massiven Wänden umschlossen und mindestens mit gerohrten und geputzten
Decken versehen sind.
Unverbrennliche Treppen sind von Eisen ohne Holzbekleidung (Holzbelag),
oder von Stein mit oder ohne Holzbelag der steinernen Stufen, auszuführen.
Brandmauern.
4) Mauern, welche die Verbreitung der Feuersgefahr verhindern sollen,
(Brandmauern) müssen von Grund auf massiv und mit Rücksicht auf das dazu
verwendete Material von gehöriger Stärke ohne alle Oeffnungen ausgeführt
werden.
Die Stärke der Brandmauern freistehender Gebände muß im Dachgiebel
wenigstens 25 Centimeter bis 30 Centimeter betragen, je nachdem Backsteine
oder bearbeitete Bruchsteine zur Verwendung gebracht werden, und muß diese
Stärke vom Giebel abwärts angemessen zunehmen; werden dieselben aus Luft-
backsteinen ausgeführt, so müssen sie mindestens 38 Centimeter stark und dürfen
nicht über 7 Meter hoch (die Dachgiebelhöhe ungerechnet) hergestellt werden.