Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

111 
Gemeinschaftliche Brandmauern sind mindestens 38 Centimeter stark aus 
Backsteinen, oder 42,5 Centimeter stark aus bearbeiteten Bruchsteinen, oder 51 
Centimeter stark aus Luftbacksteinen aufzuführen und erhalten im Dachgiebel 
die oben bezeichnete Stärke von 25 Centimeter. — 
Alle Brandmauern müssen wenigstens 28 Centimeter über die Dachfläche 
und den Forst des zu erbauenden Gebäudes geführt und mit einem feuer- 
und wetterfesten Material abgedeckt werden. 
Schennenbauten. 
5) a. Scheunen, welche mit der Giebelseite an andere Gebäude unmittel- 
bar angebaut werden, sind an dieser Seite mit einer vorschriftsmäßigen 
Brandmauer zu versehen. Eine Ausnahme findet nur Statt, wenn mehre 
Scheunen im Zusammenhange an einander gebaut werden. Es muß jedoch 
in diesem Falle je nach einer bebauten Fläche von höchstens 45 Meter 
entweder ein freier Zwischenraum von 5 Meter liegen gelassen, oder, wo 
dies ohne wesentliche Unstatten nicht zu ermöglichen ist, eine Brandmauer 
von der vorgeschriebenen Höhe und Beschaffenheit zwischen der nächstfolgenden 
Scheune aufgeführt werden. 
b. Werden Scheunen in der Nähe anderer Gebäude der nämlichen oder 
der nachbarlichen Hofraithe erbaut, so müssen die den andern Gebäuden 
zugekehrten Umfassungswände, wenn sie weniger als 5 Meter von letzteren 
entfernt sind, massiv hergestellt werden, und zwar die Frontseiten massiv 
bis an das Dach und mit massivem Dachkasten oder mit mittelst Lehm 
ausgewellertem Dachvorsprung, die Giebelseiten mit vorschriftsmäßigen Brand- 
mauern. 
Dasselbe gilt auch in dem Falle, wenn vermöge der Stellung der 
Scheune die Umfassungswände derselben andern Gebäuden weder direkt zuge- 
kehrt sind, noch in ihrer ganzen Ausdehnung, sondern nur an einzelnen 
Stellen weniger als 5 Meter von andern Gebäuden entfernt zu stehen 
kommen. 
C. Gebäude, welche ihrer ausschließlichen oder wesentlichen Bestimmung 
nach zur Aufbewahrung von Stroh, Trockenfutter oder andern leicht entzünd- 
baren Gegenständen in größeren Mengen dienen, sind den Schennen gleich 
zu achten und den vorstehend gegebenen Vorschriften über die feuersichere 
Herstellung der letzteren ebenfalls unterworfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.