Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Dieselbe darf bei Massivbau nicht unter 42 Centimeter, wenn Bruch- 
steine, oder 25 Centimeter, wenn gebraunte Backsteine oder gehörig ausgetrocknete 
feste Lehmbacksteine oder bearbeitete Werkstücke zur Feuermauer verwendet werden, 
bei Fachwerksbau dagegen nicht unter 12 Centimeter betragen. 
Bei größeren namentlich zu gewerblichen Zwecken bestimmten Feuerungen 
ist von der Ortspolizeibehörde nach Befinden des einzelnen Falles eine größere 
Minimalstärke der Feuermauern vorzuschreiben. Desgleichen sind die Feuer- 
mauern an einem Heerde zur offenen Feuerung mindestens 56 Centimeter da- 
neben und in der ganzen Stockwerkshöhe, an einer geschlossenen Feuerung 
aber mindestens 28 Centimeter daneben und darüber auszuführen. 
Beseitigung der feuergefährlichen Feuerstätten. 
19) Die an Fachwerks= oder verblendeten Holzwänden befindlichen oder 
sonst nicht feuersicher eingerichteten älteren Feuerstätten sind binnen einer von 
der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden kürzeren Frist entweder ganz zu ent- 
fernen oder vorschriftsmäßig abzuändern. 
Schornsteine. 
20) Nenanzulegende Schornsteine aus Räumen, in welchen Feuerungs- 
anlagen sich befinden, müssen aus gebrannten Backsteinen oder aus einem andern 
feuersichern Material (Eisen rc.) hergestellt, unter allen Umständen aber durch 
ein feuersicheres Material unterstützt werden. 
Die Wangen und Scheidungen gemauerter Schornsteine sind, wenn nicht 
bei freistehenden Schornsteinen eine größere Stärke bedingt wird, mindestens 
12 Centimeter stark, falls sie aber an benachbarte Grundstücke grenzen, min- 
destens 25 Centimeter stark anzulegen. Wangen unter 25 Centimeter Stärke 
dürfen nirgend mit Holzverbandstücken in unmittelbare Berührung treten, viel- 
mehr ist ein mit unverbrennlichem Material auszufüllender Zwischenraum von 
mindestens 65 Millimeter nothwendig. 
Die Verwendung sogenannter Oessensteine von nur 9,50 Centimeter 
Breite zur Aufführung von Schornsteinen bleibt so lange, als noch dergleichen 
nach den früher vorgeschriebenen Maßen gefertigte Steine von den Ziegeleien 
geliefert werden, ausnahmsweise und bis auf Weiteres unter der Bedingung 
gestattet, daß die Wangen der damit gebauten Schornsteine in vollgemauerten 
Fngen hergestellt werden.
	        
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