Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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steins eine diesem Verhältniß entsprechende größere Anzahl von Rauchröhren 
geleitet werden. Die Einführung der Rauchröhren von Oefen aus verschiedenen 
Stockwerken ist möglichst zu vermeiden. Eine Kochofen= oder Waschkessel- 
fenerung ist in dieser Beziehung der Feuerung von drei gewöhnlichen Heizöfen 
gleich zu setzen. Schornsteine für Kochheerde mit offener Feuerung müssen 
besteigbar sein. 
Reinigungsöffunngen der Schornsteine. 
32) Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen 
Einsteigeöffnung dürfen in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen 
in dessen Wänden nicht angebracht werden. Jeder nicht besteigbare Schorn= 
stein muß zu seiner Reinigung unten, wo er anfängt, sowie 50 Centimeter 
über jeder Hauptbiegung, welche weniger als 600 gegen den Horizont geneigt 
ist, und in der Entfernung von 1 Meter unterhalb des Daches mit einer 
Oeffnung von der Größe der Röhrenweite versehen werden. Diese Oeffnungen 
sind mit eisernen, in gefalzten eisernen Rahmen genau schließenden Thüren zu 
versehen. Ist ein Fußboden oder sonstiges Holzwerk unterhalb der Oeffnung 
nur 1 Meter oder weniger von derselben entfernt, so ist Bedeckung desselben 
auf mindestens 56 Centimeter im Gevierten mit Blech oder Gypsestrich 
erforderlich. 
Ist unterhalb des Daches der erforderliche Raum zur Anbringung von 
Reinigungsöffnungen für nicht besteigbare Schornsteine nicht vorhanden, so 
müssen in der Nähe derselben im Dache leicht zugängliche Aussteigeöffnungen 
angebracht werden, durch welche man zur Ausmündung des Schornsteins von 
Außen gelangt, um von da aus die Reinigungsbürste anwenden zu können. 
Schornsteinaufsätze. 
33) Die Anwendung von Kappen-, Mantel= oder Thonaufsätzen oder 
sonstiger Schutzvorrichtungen ist nur gestattet, soweit die ordnungsmäßige Rei- 
nigung dadurch nicht behindert wird. 
Schornsteinröhren bei weicher Bedachung. 
34) In Gebäuden, welche mit Stroh, Rohr, Schindelu und dergleichen 
eingedeckt sind, oder welche von so eingedeckten Gebäuden weniger als 3,50 
Meter abstehen, sind enge Schornsteinröhren gar nicht, bei weiterer Entfernung 
aber in Gebäuden mit Ziegeldachung und Strohfiedern nur unter folgenden 
Bedingungen gestattet:
	        
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