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steins eine diesem Verhältniß entsprechende größere Anzahl von Rauchröhren
geleitet werden. Die Einführung der Rauchröhren von Oefen aus verschiedenen
Stockwerken ist möglichst zu vermeiden. Eine Kochofen= oder Waschkessel-
fenerung ist in dieser Beziehung der Feuerung von drei gewöhnlichen Heizöfen
gleich zu setzen. Schornsteine für Kochheerde mit offener Feuerung müssen
besteigbar sein.
Reinigungsöffunngen der Schornsteine.
32) Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen
Einsteigeöffnung dürfen in einem besteigbaren Schornsteine weitere Oeffnungen
in dessen Wänden nicht angebracht werden. Jeder nicht besteigbare Schorn=
stein muß zu seiner Reinigung unten, wo er anfängt, sowie 50 Centimeter
über jeder Hauptbiegung, welche weniger als 600 gegen den Horizont geneigt
ist, und in der Entfernung von 1 Meter unterhalb des Daches mit einer
Oeffnung von der Größe der Röhrenweite versehen werden. Diese Oeffnungen
sind mit eisernen, in gefalzten eisernen Rahmen genau schließenden Thüren zu
versehen. Ist ein Fußboden oder sonstiges Holzwerk unterhalb der Oeffnung
nur 1 Meter oder weniger von derselben entfernt, so ist Bedeckung desselben
auf mindestens 56 Centimeter im Gevierten mit Blech oder Gypsestrich
erforderlich.
Ist unterhalb des Daches der erforderliche Raum zur Anbringung von
Reinigungsöffnungen für nicht besteigbare Schornsteine nicht vorhanden, so
müssen in der Nähe derselben im Dache leicht zugängliche Aussteigeöffnungen
angebracht werden, durch welche man zur Ausmündung des Schornsteins von
Außen gelangt, um von da aus die Reinigungsbürste anwenden zu können.
Schornsteinaufsätze.
33) Die Anwendung von Kappen-, Mantel= oder Thonaufsätzen oder
sonstiger Schutzvorrichtungen ist nur gestattet, soweit die ordnungsmäßige Rei-
nigung dadurch nicht behindert wird.
Schornsteinröhren bei weicher Bedachung.
34) In Gebäuden, welche mit Stroh, Rohr, Schindelu und dergleichen
eingedeckt sind, oder welche von so eingedeckten Gebäuden weniger als 3,50
Meter abstehen, sind enge Schornsteinröhren gar nicht, bei weiterer Entfernung
aber in Gebäuden mit Ziegeldachung und Strohfiedern nur unter folgenden
Bedingungen gestattet: