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a) Der Schornstein muß mindestens 70 Centimeter hoch von dem Forste
des Daches ab aufgeführt werden.
Tritt der Schornstein aus der Seite des Daches, so muß die Höhe
des ersteren die Höhe des Dachforstes gleichfalls um 70 Centimeter
übersteigen; jedoch ist eine größere Höhe als 2,25 Meter an der
kürzeren Wange nicht erforderlich.
Der enge Schornstein ist nach jeder Seite, auch bei einem etwa an-
grenzenden Dache mindestens auf 2,25 Meter Breite in Kalk zu
umgeben. Bei Schornsteinen, welche aus der Seite des Daches heraus-
treten, ist der Ziegelsattel hinter demselben bis zum Forste hinauf
vorzurichten.
Schornsteinaufsätze von Metall oder Thon sind bei diesen Bedachungen
untersagt. Auch muß
e) bei denselben die obere Reinigungsthür mindestens 2,25 Meter vom
Dache entfernt sein und die Reinigung des höheren Theils der Röhre
vom Dache aus vorgenommen werden.
Die nähere Bestimmung hierüber ist nach Maßgabe der Oertlichkeit auf
Grund des Gutachtens eines Sachverständigen von der Ortspolizeibehörde zu
treffen, auch ist diese befugt, aus besonderen Gründen die Anlegung enger
Schornsteinröhren bei Gebäuden mit nicht vollkommen feuersicherer Bedachung
mit Beziehung auf jenes Gutachten überhaupt zu versagen.
b
s
V
c
d
Feuerheerde.
35) Wenn Feuerungen oder Kochheerde auf Schalung oder Balken gesetzt
werden, so sind sie zu unterwölben oder anderweit mit einer Luftschicht vom
Fußboden zu isoliren und sind die hohlen Räume dazwischen zu pflastern.
Bratöfen.
36) Feuerheerde unter Bratöfen sind wenigstens 11,75 Centimeter über
dem gepflasterten Fußboden anzulegen und müssen, wenn nicht ein besonderer
Aschekasten angebracht wird (Ziffer 43), eine Sohlenstärke von 14 Centimeter
und nach vorn oder an der Seite mündende Oeffnungen erhalten.
Küchen-Backöfen.
37) Kleine, nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmte Backöfen dürfen auf
den Kochheerden aufgestellt werden, wenn der Rauchfang auf Eisen gewölbt oder
von Metall gefertigt ist.
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