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Kesselfenerungen.
38) Kesselfeuerungen dürfen nur unmittelbar auf Fundamenten oder in
über= und unterwölbten Räumen angelegt werden.
Rauchfänge.
39) Die Rauchfänge sind von gebrannten Steinen zu wölben oder von
Metall herzustellen und müssen mindestens 14 Centimeter über den Rand des
Heerdes, sowie der Kochmaschine und die Heizlöcher vortreten und mindestens
85 Centimeter höher liegen als diese.
Beschaffenheit der Räume für Küchen= und Stubenöfen.
40) Küchen= und Stubenöfen sind nur in Räumen gestattet, deren
Wände entweder massiv oder mindestens abgeputzt sind. Oefen in Windmühlen
und in mit Bretern bekleideten Gartenhäuschen (Krantlandhäuschen) und der-
gleichen Gebäuden sind nur unter der Bedingung zulässig, daß letztere von
anderen Gebäuden mindestens 25 Meter entfernt stehen und die Brandmauern
durch Blechbekleidungen ersetzt werden.
Stubenöfen.
41) Oefen in solchen Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe
aufbewahrt werden, sind von außen zu heizen. Eiserne Oefen sind in der-
gleichen Lokalen überhaupt nicht zulässig. Alle Stubenöfen, welche von außen
geheizt werden, sind entweder mit einem besonderen auf massiven Grund
gestellten Vorgelege, oder einer derartigen Heizkammer, oder mit doppelten
mindestens 28 Centimeter von einander abstehenden Thüren zu versehen.
42) Stubenöfen müssen mindestens entfernt bleiben:
A. von nicht massiven Wänden:
a) 14 Centimeter, wenn Holzwände dahinter mindestens 12 Centimeter
stark, massiv verblendet oder mit Kacheln bekleidet sind;
b) 50 Centimeter von geputzten Holz= oder Fachwerkswänden;
c) 1 Meter von mit Tafelwerk bekleideten und von Holzwänden;
B. von nicht massiven Decken:
a) 35 Centimeter, wenn die Decke gerohrt und geputzt ist;
b) 1 Meter, wenn die Decke mit Tafelwerk versehen ist oder aus Holz
besteht.