Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Kesselfenerungen. 
38) Kesselfeuerungen dürfen nur unmittelbar auf Fundamenten oder in 
über= und unterwölbten Räumen angelegt werden. 
Rauchfänge. 
39) Die Rauchfänge sind von gebrannten Steinen zu wölben oder von 
Metall herzustellen und müssen mindestens 14 Centimeter über den Rand des 
Heerdes, sowie der Kochmaschine und die Heizlöcher vortreten und mindestens 
85 Centimeter höher liegen als diese. 
Beschaffenheit der Räume für Küchen= und Stubenöfen. 
40) Küchen= und Stubenöfen sind nur in Räumen gestattet, deren 
Wände entweder massiv oder mindestens abgeputzt sind. Oefen in Windmühlen 
und in mit Bretern bekleideten Gartenhäuschen (Krantlandhäuschen) und der- 
gleichen Gebäuden sind nur unter der Bedingung zulässig, daß letztere von 
anderen Gebäuden mindestens 25 Meter entfernt stehen und die Brandmauern 
durch Blechbekleidungen ersetzt werden. 
Stubenöfen. 
41) Oefen in solchen Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe 
aufbewahrt werden, sind von außen zu heizen. Eiserne Oefen sind in der- 
gleichen Lokalen überhaupt nicht zulässig. Alle Stubenöfen, welche von außen 
geheizt werden, sind entweder mit einem besonderen auf massiven Grund 
gestellten Vorgelege, oder einer derartigen Heizkammer, oder mit doppelten 
mindestens 28 Centimeter von einander abstehenden Thüren zu versehen. 
42) Stubenöfen müssen mindestens entfernt bleiben: 
A. von nicht massiven Wänden: 
a) 14 Centimeter, wenn Holzwände dahinter mindestens 12 Centimeter 
stark, massiv verblendet oder mit Kacheln bekleidet sind; 
b) 50 Centimeter von geputzten Holz= oder Fachwerkswänden; 
c) 1 Meter von mit Tafelwerk bekleideten und von Holzwänden; 
B. von nicht massiven Decken: 
a) 35 Centimeter, wenn die Decke gerohrt und geputzt ist; 
b) 1 Meter, wenn die Decke mit Tafelwerk versehen ist oder aus Holz 
besteht.
	        
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