Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 267 
4) die Eröffnung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch die Strafverfügung be- 
schwert finden sollte, innerhalbeinerzehntägigen Frist, von dem Tage nach der Zustel- 
lung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen schriftlich oder mündlich 
anzumelden habe, daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht eingehe, die 
Strafverfügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde. 
Diese Verfügung wird dem Angeschuldigten zugestellt. 
. Ill. 
Wenn in der zehntägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so wird die 
Strafverfügung vollstreckbar. 
Ist dagegen ein Einspruch erhoben worden, so wird der Angeschuldigte, unter 
Androhung des Verlustes seines Einspruchs, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Er- 
scheint derselbe nicht, so wird der Einspruch wirkungslos und das früher erlassene Man- 
dat sofort vollstreckbar. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet in diesen Fällen nicht Statt, vorbehältlch der 
Bestimmungen im Art. 226, welche hier analog zur Anwendung kommen. 
Erscheint der Angeklagte in der Hauptwerhandlung, so wird nach Art. 347 verfahren. 
8. 83. 
Zu Art. 347. 
Der Einzelrichter hat die §.G60 und Art. 231 gedachten Besugnisse des Vorsitzenden. 
Bei Untersuchungen wegen Uebertretung des Gesetzes zum Schutze der Holzungen 
u. s. w. vom 26. April 1850, wegen Polizei-Vergehen und wegen Defraudatlonen von 
Wege= und Gemeinde-Abgaben geht die Haupwerhandlung vor sich, auch wenn ein 
Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht anwesend ist. 
8. 84. 
Zu Art. 351. 
Die Vorschrift im ersten Absatze des Art. 351 „Mit ausgesprochene Schärfungen 
sind in diesem Falle stets aufzuschieben“ fällt weg. 
8. 85. 
Zu At.. 352. 
Aunch in dem Falle, wenn der Verurtheilte der erkannten Strafe unbedingt sich 
unterwirft, ist zur Vollstreckung der Strafe regelmöig binnen vier und zwanzig Stun- 
den zu schreiten. a3.
	        
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