124
bleiben, es sei denn, daß besondere die Feuergefährlichkeit vermindernde Vor-
kehrungen getroffen werden können, welche aber in allen Fällen der Genehmi-
gung der Ortspolizeibehörde bedürfen.
Das Ziehen freiliegender Rauchröhren durch Räume, in denen leicht
entzündliche Gegenstände aufbewahrt oder verarbeitet werden, ist jedoch nicht
gestattet.
Räucherkammern.
45) Räucherkammern sind in den oberen Stockwerken und in den Dach-
räumen jederzeit an die Schornsteine zu stellen, durch welche die Rauchleitung
erfolgt. Dieselben sind durchgängig massiv von Steinen oder gebrannten Back-
steinen, insbesondere von hohlen Backsteinen, und zwar in dem Fußboden und
den Umfassungen mindestens 12 Centimeter stark und in deren Decken mindestens
10 Centimeter stark in gutem Verbande herzustellen und im Innern und Aeußern
abzutünchen.
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerk 56 Centimeter entfernt bleiben,
oder es ist das letztere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. Die
eisernen, oder auf der inneren Seite mit Blech beschlagenen hölzernen Thüren
dürfen hölzerne Zargen nicht erhalten. Die Rauchableitungsöffnungen sind mit
dicht schließenden eisernen Klappen oder Schiebern zu versehen.
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen der
Rauchfangöffnung nicht zu nahe gelegt werden.
Backöfen.
46) Backöfen dürfen in ungewölbten Räumen nur in folgender oder in
einer gleich sichern Weise eingebaut werden:
a) Die Haube oder das Backofengewölbe ist von gebrannten Ziegeln min-
destens 12 Centimeter stark herzustellen und darf nur auf gemauertem
Fundamente innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen Raumes
errichtet werden.
Die Feuerzüge zur Leitung der erhitzten Luft nach dem Schornsteine sind
nur in gemanerten oder in anderen Röhren aus feuersicherem Material,
welche 7 Centimeter hoch mit Sandlehm oder mit anderem feuerbeständigen
Material überfüllt, auch darüber ebenso stark mit gebraunten Ziegeln
oder Steinplatten abgedeckt werden müssen, gestattet.
b