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Die Fugen sind mit Mörtel zu überstreichen. Von dieser Abdeckung
muß die Decke des umgebenden Raumes mindestens 1 Meter abstehen
und außerdem ausgewellert mit Kalk- oder Lehmmörtel überputzt werden.
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher, Zugröhren ꝛc. sind mit eisernen Thüren,
steinernen oder irdenen Stürzen, Kapseln oder Vorschiebern zu versehen.
Ausgebaute Backöfen sind sattel= oder pultförmig mit leichtem Mauer—
werke oder Lehm abzugleichen und haben darüber eine Abdeckung von
Stein oder Ziegeln in Kalk ohne alles Holzwerk zu erhalten.
Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens
56 Centimeter von der Abdeckung des Ofengewölbes, welches übersicht-
lich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Pfeiler oder Manern
zu stellen.
C.
Luftheizung.
47) Oefen zur Heizung mit erwärmter Luft und ähnliche Feuerungs-
anlagen, z. B. Malzdarren, dürfen ebenfalls nur auf gemanerten Fundamenten
innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen und überwölbten Raumes
errichtet werden.
Die Leitung der erhitzten Luft aus der Wärmekammer ist nur in ge-
manerten, metallenen oder in anderen Röhren aus feuersicherem Material, welche
gleich den Schornsteinen von allem Holzwerk entfernt bleiben müssen, gestattet.
Aschegruben.
48) Aschengruben oder andere Behältnisse zur Aufbewahrung der glühenden
Asche aus den Feuerungen müssen massiv ausgemauert und feuersicher über-
deckt werden, oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fuß-
boden zu benutzen.
Blitzableiter.
49) Blitzableiter dürfen nur nach eingeholter ortspolizeilicher Erlaubniß
unter Anleitung bezüglich unter Aufsicht eines anerkannten Sachverständigen
(z. B. Telegraphenbeamten) errichtet werden. Dieselben müssen unten, wo
sie in die Erde geleitet sind, mit einer wenigstens 2 Meter hohen Einfassung
verwahrt werden.
Die Blitzableiter sind mindestens alle drei Jahre durch Sachverständige
rücksichtlich der ungestörten Kontinuität der Leitungsdrähte zu untersuchen und
soweit nöthig durch den Eigenthümer des betroffenen Gebändes bezüglich auf
dessen Kosten in den Stand zu setzen. Die Polizeibehörde ist ebenso befugt