Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

125 
Die Fugen sind mit Mörtel zu überstreichen. Von dieser Abdeckung 
muß die Decke des umgebenden Raumes mindestens 1 Meter abstehen 
und außerdem ausgewellert mit Kalk- oder Lehmmörtel überputzt werden. 
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher, Zugröhren ꝛc. sind mit eisernen Thüren, 
steinernen oder irdenen Stürzen, Kapseln oder Vorschiebern zu versehen. 
Ausgebaute Backöfen sind sattel= oder pultförmig mit leichtem Mauer— 
werke oder Lehm abzugleichen und haben darüber eine Abdeckung von 
Stein oder Ziegeln in Kalk ohne alles Holzwerk zu erhalten. 
Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 
56 Centimeter von der Abdeckung des Ofengewölbes, welches übersicht- 
lich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Pfeiler oder Manern 
zu stellen. 
C. 
Luftheizung. 
47) Oefen zur Heizung mit erwärmter Luft und ähnliche Feuerungs- 
anlagen, z. B. Malzdarren, dürfen ebenfalls nur auf gemanerten Fundamenten 
innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen und überwölbten Raumes 
errichtet werden. 
Die Leitung der erhitzten Luft aus der Wärmekammer ist nur in ge- 
manerten, metallenen oder in anderen Röhren aus feuersicherem Material, welche 
gleich den Schornsteinen von allem Holzwerk entfernt bleiben müssen, gestattet. 
Aschegruben. 
48) Aschengruben oder andere Behältnisse zur Aufbewahrung der glühenden 
Asche aus den Feuerungen müssen massiv ausgemauert und feuersicher über- 
deckt werden, oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fuß- 
boden zu benutzen. 
Blitzableiter. 
49) Blitzableiter dürfen nur nach eingeholter ortspolizeilicher Erlaubniß 
unter Anleitung bezüglich unter Aufsicht eines anerkannten Sachverständigen 
(z. B. Telegraphenbeamten) errichtet werden. Dieselben müssen unten, wo 
sie in die Erde geleitet sind, mit einer wenigstens 2 Meter hohen Einfassung 
verwahrt werden. 
Die Blitzableiter sind mindestens alle drei Jahre durch Sachverständige 
rücksichtlich der ungestörten Kontinuität der Leitungsdrähte zu untersuchen und 
soweit nöthig durch den Eigenthümer des betroffenen Gebändes bezüglich auf 
dessen Kosten in den Stand zu setzen. Die Polizeibehörde ist ebenso befugt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.