Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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als verpflichtet, eine solche Untersuchung auch in kürzerer Frist anzuordnen, 
sobald dieselbe nach ihrem Ermessen geboten erscheint. Die Kosten der Unter- 
suchung trägt der Eigenthümer des Gebändes. 
Besondere Vorschriften aus Rücksichten der allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt. 
88. 
Jeder Bau muß so ausgeführt werden, daß er den Anforderungen, welche 
hinsichtlich der seinem Zwecke entsprechenden Festigkeit und hinsichtlich der Ge— 
sundheit (allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt) zu machen sind, Genüge leistet. 
In Rücksicht hierauf ist Folgendes zu beachten: 
Zutritt von Licht und Luft. 
1) Die zu Wohnungen bestimmten Gebäude oder Gebändetheile müssen 
so angelegt und mit solchem Material ausgeführt werden, daß sie hinlänglich 
Licht und Luft haben, trocken und der Gesundheit nicht nachtheilig sind. 
Höhe der Wohnräume. 
2) Alle zum täglichen Aufenthalt von Menschen bestimmten Wohnräume 
müssen in neuen Gebänden wenigstens 2,50 Meter und, wenn solche in vor- 
handenen Gebäuden neu eingerichtet werden, wenigstens 2,25 Meter lichte 
Höhe erhalten. 
Kellerwohnungen. 
3) Keller dürfen nur dann zu Wohnungen eingerichtet werden, wenn der 
Fußboden mindestens 28 Centimeter über dem höchsten Wasserstande, deren 
Decke aber wenigstens 1 Meter über dem Niveau der Straße liegen. Der 
Sturz des Fensters muß 56 Centimeter über dem Nivean der Straße liegen. 
Auch müssen die Mauern und Fußböden solcher Wohnungen gegen das Ein- 
dringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt werden. 
Wohnungen in neuen Häusern oder Stockwerken. 
4) Wohnungen in neuen Häusern oder in neuerbauten Stockwerken dürfen 
erst nach Ablauf von 9 Monaten nach Vollendung des Rohbaues bezogen 
werden. Die Ortspolizeibehörde darf eine frühere wohnliche Benutzung neu 
erbauter Wohnhäuser oder Stockwerke auf Nachsuchen gestatten, sobald nach 
technischem Gutachten und nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen ein Nachtheil 
für die Gesundheit der Bewohner daraus nicht zu befürchten ist.
	        
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