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Anlegung von Abtritten, Senk= und Kothgruben.
5) Abtrittsräume in Gebäuden sind womöglich an eine Umfassung derselben
zu legen und mit ins Freie führenden Feustern zu versehen, die Abtritte selbst
aber sind so zu konstruiren, daß der Abfall unmittelbar, ohne das Mauerwerk
des Gebäudes zu berühren, in die Grube oder in ein zur Abfuhr bestimmtes Gefäß
gelangt. Die von den Abtritten in die Grube oder nach den Gefäßen führenden
Schlote sind wasserdicht herzustellen und von den gemeinschaftlichen Wänden
und Mauern 28 Centimeter entfernt zu halten.
Bei allen geschlossenen Abtrittsgruben der Wohn= und überhaupt zum
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude sind geeignete Vorrichtungen
anzubringen, um die aus den Gruben sich entwickelnden Gase gehörig abzuleiten,
auch müssen diese Gruben sowohl im Boden als in den Wänden möglichst wasser-
dicht ausgeführt, dicht überdeckt und von der nachbarlichen Grenze mindestens
1 Meter, von den Außeulinien ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt angelegt
werden.
Kothgruben, welche von Wohngebäuden umgeben sind, müssen einen guten,
mit Sand oder dergleichen überdeckten Verschluß von Bohlung, Schalung und
dergleichen haben oder überwölbt sein und mit einer dicht zuschließenden Platte
verdeckt werden.
Neuanzulegende Gruben, welche zur Aufnahme und Beseitigung von
flüssigem Unrath, (Küchen-, Hausreinigungs-, Fabrik-Wasser 2c.) angelegt werden
(Senkgruben), bedürfen besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Anlegung von Düngerstätten.
6) Dünger, Jauche und dergleichen Abgänge aus Ställen dürfen in un-
mittelbarer Nähe von öffentlichen Verkehrswegen nicht offen angesammelt
werden, es sind vielmehr bei allen mit Stallung versehenen Gehöften gehörig
verwahrte Düngerstätten und möglichst wasserdichte Januchenfänge in der er-
forderlichen Größe herzustellen. Dieselben sind in der Regel an den Hinter-
fronten der Gebäude oder in den Hofräumen von dem Mauerwerk der Gebäude
isolirt anzulegen und von der nachbarlichen Grenze mindestens 85 Centimeter,
von den Außenulinien ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt zu halten.
Anlegung von Brunnen.
7) Zur Anlegung von Brunnen ist die Genehmigung der Ortspolizei=
behörde erforderlich. Dieselben dürfen nicht zu nahe an Dünger= und Jauchen-
gruben gebracht werden.