Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Anlegung von Abtritten, Senk= und Kothgruben. 
5) Abtrittsräume in Gebäuden sind womöglich an eine Umfassung derselben 
zu legen und mit ins Freie führenden Feustern zu versehen, die Abtritte selbst 
aber sind so zu konstruiren, daß der Abfall unmittelbar, ohne das Mauerwerk 
des Gebäudes zu berühren, in die Grube oder in ein zur Abfuhr bestimmtes Gefäß 
gelangt. Die von den Abtritten in die Grube oder nach den Gefäßen führenden 
Schlote sind wasserdicht herzustellen und von den gemeinschaftlichen Wänden 
und Mauern 28 Centimeter entfernt zu halten. 
Bei allen geschlossenen Abtrittsgruben der Wohn= und überhaupt zum 
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude sind geeignete Vorrichtungen 
anzubringen, um die aus den Gruben sich entwickelnden Gase gehörig abzuleiten, 
auch müssen diese Gruben sowohl im Boden als in den Wänden möglichst wasser- 
dicht ausgeführt, dicht überdeckt und von der nachbarlichen Grenze mindestens 
1 Meter, von den Außeulinien ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt angelegt 
werden. 
Kothgruben, welche von Wohngebäuden umgeben sind, müssen einen guten, 
mit Sand oder dergleichen überdeckten Verschluß von Bohlung, Schalung und 
dergleichen haben oder überwölbt sein und mit einer dicht zuschließenden Platte 
verdeckt werden. 
Neuanzulegende Gruben, welche zur Aufnahme und Beseitigung von 
flüssigem Unrath, (Küchen-, Hausreinigungs-, Fabrik-Wasser 2c.) angelegt werden 
(Senkgruben), bedürfen besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
Anlegung von Düngerstätten. 
6) Dünger, Jauche und dergleichen Abgänge aus Ställen dürfen in un- 
mittelbarer Nähe von öffentlichen Verkehrswegen nicht offen angesammelt 
werden, es sind vielmehr bei allen mit Stallung versehenen Gehöften gehörig 
verwahrte Düngerstätten und möglichst wasserdichte Januchenfänge in der er- 
forderlichen Größe herzustellen. Dieselben sind in der Regel an den Hinter- 
fronten der Gebäude oder in den Hofräumen von dem Mauerwerk der Gebäude 
isolirt anzulegen und von der nachbarlichen Grenze mindestens 85 Centimeter, 
von den Außenulinien ihrer Umfassung an gerechnet, entfernt zu halten. 
Anlegung von Brunnen. 
7) Zur Anlegung von Brunnen ist die Genehmigung der Ortspolizei= 
behörde erforderlich. Dieselben dürfen nicht zu nahe an Dünger= und Jauchen- 
gruben gebracht werden.
	        
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