Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Beschaffenheit der Baumaterialien im Allgemeinen. 
8) Für die entsprechende Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim 
Bauen zur Verwendung kommenden Materialien, insbesondere rücksichtlich deren 
Standfestigkeit sind die Arbeitsherrn und Baugewerken, welche den Bau führen, 
verantwortlich. 
Abbruch von Gebänden. 
9) Von dem bevorstehenden völligen oder theilweisen Abbruch eines Gebäudes 
ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Der Abbruch, wie die Ausgrabung und Aufführung der Grundmauern ist 
so zu bewirken, daß die anstoßenden Gebäude der Nachbarn gegen Beschädigung 
so viel als möglich gesichert bleiben, insofern dies durch Unterfahrungen der 
Nachbarmanern oder durch Anbringen von Steifen, Treibladen, Spreizen von 
dem Grundstücke des Bauenden aus geschehen kann. Die Ortspolizeibehörde 
hat die etwa nothwendige Verstärkung dieser Sicherstellung anzuordnen. 
Bei Legung neuer Fundamente ist insbesondere die Fertigung der Bau- 
grube, sowie die Aufführung der Grundmauer, soweit dies zur Sicherheit des 
nachbarlichen Gebäudes erforderlich, in kurzen Strecken zu bewirken. 
Sicherheitsmaßregeln beim Banen. 
10) Die Bauunternehmer sowohl, als auch die Bauführer sind verpflichtet, 
bei Dachumdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten die gegen 
das Herabfallen von Steinen und anderer Baumaterialien nöthigen Schutz- 
vorrichtungen anzubringen, auch die Bauplätze mit offenem Grunde, Baugräben 
und dergleichen an den Gassen, Straßen und öffentlichen Plätzen ausreichend 
bewachen oder sicher umfriedigen oder zudecken zu lassen. 
Besondere Vorschriften aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr. 
§ 9. 
Aus Rücksichten für den öffentlichen Verkehr und für die Straßen und 
Plätze ist Folgendes zu beachten: 
Bestimmung der Fluchtlinic. 
1) Die Fluchtlinie für die Gebände und baulichen Anlagen (Einfriedi- 
gungen) an Straßen und Plätzen wird, sofern sie nicht durch einen Ortsbau- 
plan festgesetzt ist, durch die Ortspolizeibehörde bestimmt, welche in Zweifels- 
fällen die Entschließung des Bezirksdirektors einzuholen hat.
	        
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