Isolirt gelegene Gebäude, für welche die Genehmigung nicht erforderlich ist.
§ 11.
(Zu § 3 Ziff. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1869.)
Als isolirte Lage gilt bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaft-
lichen und gewerblichen Zwecken die Lage derselben außerhalb des genehmigten
Bauplaus, wo ein solcher vorhanden, und eine Entfernung derselben von min-
destens 113 Meter von Wohngebäuden, Scheunen oder andern Wirthschafts-
gebänden. Kommen jedoch solche Gebäude in die Nähe einer Chaussee zu
stehen, so sind die hierüber gegebenen besonderen Vorschriften zu beachten.
Reparaturen, Wiederherstellungen und Verbesserungen, welche keiner polizeilichen
Genehmigung bediürfen.
* 12.
(Zu § 3 Ziff. 2 des cit. Gesetzes.)
Zu den Baulichkeiten, welche ohne besondere Bauerlaubniß hergestellt
werden dürfen, sind insbesondere folgende zu rechnen:
1) die Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Ausnahme solcher,
auf denen Balken oder Gewölbe ruhen, und wobei eine Veränderung,
Erweiterung oder Verlegung der Feuerungsanlagen nicht nöthig wird;
2) Reparatur an inneren Mauerwänden und Gewölben, sowie massive
Untermanerung der nicht nach der Straße gelegenen Umfassungswände;
3) Ueberwölbung innerer Räume;
4) die Einziehung neuer Balken, Wechsel, Unterzüge und Dachsparren;
5) die Erbauung hölzerner und massiver Treppen;
6) die Erneuerung und Reparatur von Fußböden, Decken, Thüren,
Fenstern, metallenen Dachrinnen und Abfallrohren;
7) bloße Reparatur entstandener Schäden an Feuerungsanlagen, Schorn-
steinen, Rauchkanälen;
8) Setzen und Verändern von Stubenöfen, Koch-, Kessel-, Brat= und
Backheerden, die nicht zu einem Gewerbebetriebe dienen, in bisher
schon bewohnten Räumen und insofern damit keine Veränderung der
Feuerstätte verbunden ist;
9) Reparatur und Wiederherstellung des Abputzes und Dekorirung jeder
Art im Innern;
10) Deckung der Dächer mit feuersicherem Material;
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