Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Isolirt gelegene Gebäude, für welche die Genehmigung nicht erforderlich ist. 
§ 11. 
(Zu § 3 Ziff. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1869.) 
Als isolirte Lage gilt bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaft- 
lichen und gewerblichen Zwecken die Lage derselben außerhalb des genehmigten 
Bauplaus, wo ein solcher vorhanden, und eine Entfernung derselben von min- 
destens 113 Meter von Wohngebäuden, Scheunen oder andern Wirthschafts- 
gebänden. Kommen jedoch solche Gebäude in die Nähe einer Chaussee zu 
stehen, so sind die hierüber gegebenen besonderen Vorschriften zu beachten. 
Reparaturen, Wiederherstellungen und Verbesserungen, welche keiner polizeilichen 
Genehmigung bediürfen. 
* 12. 
(Zu § 3 Ziff. 2 des cit. Gesetzes.) 
Zu den Baulichkeiten, welche ohne besondere Bauerlaubniß hergestellt 
werden dürfen, sind insbesondere folgende zu rechnen: 
1) die Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Ausnahme solcher, 
auf denen Balken oder Gewölbe ruhen, und wobei eine Veränderung, 
Erweiterung oder Verlegung der Feuerungsanlagen nicht nöthig wird; 
2) Reparatur an inneren Mauerwänden und Gewölben, sowie massive 
Untermanerung der nicht nach der Straße gelegenen Umfassungswände; 
3) Ueberwölbung innerer Räume; 
4) die Einziehung neuer Balken, Wechsel, Unterzüge und Dachsparren; 
5) die Erbauung hölzerner und massiver Treppen; 
6) die Erneuerung und Reparatur von Fußböden, Decken, Thüren, 
Fenstern, metallenen Dachrinnen und Abfallrohren; 
7) bloße Reparatur entstandener Schäden an Feuerungsanlagen, Schorn- 
steinen, Rauchkanälen; 
8) Setzen und Verändern von Stubenöfen, Koch-, Kessel-, Brat= und 
Backheerden, die nicht zu einem Gewerbebetriebe dienen, in bisher 
schon bewohnten Räumen und insofern damit keine Veränderung der 
Feuerstätte verbunden ist; 
9) Reparatur und Wiederherstellung des Abputzes und Dekorirung jeder 
Art im Innern; 
10) Deckung der Dächer mit feuersicherem Material; 
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