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11) die Vertauschung der Breter-, Latten-, Schindel- und anderer der—
gleichen Holzverkleidung an den äußeren Wänden und Dachgiebeln,
insbesondere an Giebeln und Rückwänden der Pultdächer, an den
Gängen, hölzernen Altanen und Brüstungen, auf den Dächern 2c.
gegen Herstellung massiver und ausgemauerter oder wenigstens mit
Ziegeln, Schiefer, Metall und dergleichen bekleideter Wände.
Aufstellung der Ban= und Wiederherstellungspläne.
8 13.
(Zu § 4 des cit. Gesetzes.)
Bezüglich der Aufstellung und Ausführung von Bau= und Wiederher-
stellungsplänen gelten die Vorschriften der Instruktion vom 4. September
1873 mit der Modifikation, daß an Stelle der in § 12 derselben bezogenen
Bestimmung der Ausführungsverordnung vom 4. September 1873 die gleiche
Bestimmung in § 10 Ziffer 1 der gegenwärtigen Verordnung tritt.
Revision der Bauten durch Sachverständige.
§5 14.
(Zu § 5 des cit. Gesetzes.)
Alle Bauten, welche der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen,
jedoch mit Ausschluß der von Großherzoglichen Behörden auszuführenden Bauten
(6 10 des Gesetzes), sind nach ihrer Vollendung einer Revision in Bezug auf
die Bauausführung zu unterwerfen und dürfen nur mit Ausnahme von
Scheunen und anderen ländlichen, mit Feuerungsanlagen nicht versehenen
Wirthschaftsgebäuden, deren Revision mit der Behufs der Brandversicherung
vorzunehmenden Ab= und Einschätzung zu verbinden ist, vor dazu ertheilter
obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in Gebrauch genommen werden. Der Bauherr
hat daher von der Vollendung jedes Rohbaues einschließlich der Schornsteine,
bevor der Abputz der Decken und Wände beginnt, der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu machen.
Durch die ohne Verzug und unter Zuziehung des bei der Ortspolizei-
behörde für die technischen Geschäfte der Baupolizei angestellten eigenen Sach-
verständigen oder des Feuerstättebesichtigers vorzunehmende Repvision soll fest-
gestellt werden, ob und inwieweit bei Ausführung des Baues sowohl den all-
gemeinen, bezüglich den örtlichen baupolizeilichen Vorschriften, als auch den bei