Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

135 
Zweiter Nachtrag 
zu dem Staatsvertrage über Garantieleistung für die Verzinsung einer 
Prioritäts-Anleihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, abgeschlossen Erfurt 
am 1. Februar 1877. 
(Erster Nachtrags-Vertrag über Umwandlung der vier und ein halbprozentigen 
in eine vierprozentige Prioritäts-Anleihe, abgeschlossen Jena am 3. Juni 1880.) 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg und 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
haben, in Betracht der günstigen Fortentwickelung der Saalbahn, unter 
Zustimmung ihrer Landesvertretungen, Vereinbarung getroffen, einige Bestim- 
mungen des Staatsvertrages d. d. Erfurt am 1. Februar 1877 zu Gunsten 
der Theilhaber der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft abzuändern und, um diese 
Abänderungen gegenseitig rechtsverbindlich zu machen, zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Genast, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren Staatsrath Dr. Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Laurentius, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden zweiten Nachtrag zu dem 
oben bezeichneten Staatsvertrage abgeschlossen haben. 
§ 1. 
In Absatz 2 von Art. 4 des Staatsvertrages vom 1. Februar 1877 
sollen die Worte: „Dieser Garantie-Fonds, welchem seine Zinsen zuwachsen, 
soll auf 500 000 Mark gebracht und auf dieser Höhe gehalten werden“ weg- 
fallen und durch die Worte ersetzt werden: „Dieser Garantie-Fonds, welchem 
seine Zinsen zuwachsen, soll auf 400 000 Mark gebracht und auf dieser Höhe 
gehalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.