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Zweiter Nachtrag
zu dem Staatsvertrage über Garantieleistung für die Verzinsung einer
Prioritäts-Anleihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, abgeschlossen Erfurt
am 1. Februar 1877.
(Erster Nachtrags-Vertrag über Umwandlung der vier und ein halbprozentigen
in eine vierprozentige Prioritäts-Anleihe, abgeschlossen Jena am 3. Juni 1880.)
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg und
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
haben, in Betracht der günstigen Fortentwickelung der Saalbahn, unter
Zustimmung ihrer Landesvertretungen, Vereinbarung getroffen, einige Bestim-
mungen des Staatsvertrages d. d. Erfurt am 1. Februar 1877 zu Gunsten
der Theilhaber der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft abzuändern und, um diese
Abänderungen gegenseitig rechtsverbindlich zu machen, zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Genast,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Staatsrath Dr. Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Laurentius,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden zweiten Nachtrag zu dem
oben bezeichneten Staatsvertrage abgeschlossen haben.
§ 1.
In Absatz 2 von Art. 4 des Staatsvertrages vom 1. Februar 1877
sollen die Worte: „Dieser Garantie-Fonds, welchem seine Zinsen zuwachsen,
soll auf 500 000 Mark gebracht und auf dieser Höhe gehalten werden“ weg-
fallen und durch die Worte ersetzt werden: „Dieser Garantie-Fonds, welchem
seine Zinsen zuwachsen, soll auf 400 000 Mark gebracht und auf dieser Höhe
gehalten werden.