Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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f) nicht mit Grundmauerwerk versehene Lager- und sonstige Schuppen 
und Hallen, welche nicht isolirt stehen (vergl. § 6 f#); 
8) Fabrik= und andere Gebände, in welchen durch elementare Kraft be- 
wegte Triebwerke oder damit in Verbindung stehende Dampfkessel zur 
Anwendung kommen, und Gebäude, welchen wegen des in ihnen be- 
triebenen Gewerbes ein außergewöhnlich hoher Grad der Feuergefähr- 
lichkeit eigen ist, mit Einschluß der Töpfereien, Ziegeleien und Mühlen 
aller Arten, wenn durch die bauliche Beschaffenheit und durch die Ein- 
richtung der Gebäude ausreichende Vorkehrungen zur Verhütung eines 
Feuerausbruchs getroffen sind. 
Welche Gebäude als außergewöhnlich feuergefährlich gelten und 
von welchen Vorkehrungen zur Verhütung eines Feuerausbruches die 
Versicherung bei der Landesanstalt abhängig zu machen ist, bestimmt 
das Staats-Ministerium. 
86. 
Auszuschließen von der Versicherung bei der Landesaustalt sind: Ansschiub 
a) Gebäude, welche ganz oder zum Theil zur Bereitung, Verarbeitungversicherung. 
oder Aufbewahrung explodirender Stoffe oder diesen in der Wirkung 
oder der Entzündlichkeit ähnlicher Stoffe bestimmt sind; 
b) die vorstehend in § 5 unter g bezeichneten Gebäude, wenn in den- 
selben Vorkehrungen zur Verhütung eines Feuerausbruchs nicht oder 
nicht ausreichend vorhanden sind; 
c) Gebäude, welche von einem nach a oder b auszuschließenden Gebände 
nicht mindestens fünf Meter bei durchaus harter Dachung (§ 39) und 
nicht wenigstens zehn Meter bei — ganz oder theilweise — anderer 
als harter Dachung entfernt sind, ohne vorschriftsmäßige Brandmauern 
zu besitzen, wenn beide Gebäude derselben Hofraithe angehören oder 
wenn der Eigenthümer oder Miteigenthümer des einen zugleich Eigen- 
thümer oder Miteigenthümer des anderen Gebändes ist; 
d) Gebäude, deren Jetztwerth (§ 34) weniger als Fünfzig Mark beträgt; 
e) Gebäude, welche so baufällig sind, daß deren Benutzung polizeilich 
untersagt ist (§ 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1869); 
) offene Feldschenern und isolirt stehende, ganz oder zum Theil offene 
Lager= und sonstige Schuppen und Hallen, sowie Gebäude, welche nur 
vorübergehenden Zwecken dienen oder welche dazu bestimmt und so ein- 
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