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gerichtet sind, daß sie sich leicht von einem Orte auf einen anderen
versetzen lassen.
Gebäude, welche den baupolizeilichen Vorschriften zuwider feuergefährlich
ausgeführt sind, können bis zur Beseitigung der Mängel von der Versicherung
in der Landesanstalt ausgeschlossen werden.
§ 7.
Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes ein Gebäude in die Landesanstalt aufzunehmen und in derselben
zu belassen oder von der Versicherung bei derselben auszuschließen ist, entscheidet
das Staats-Ministerium endgültig mit Ausschluß des Rechtswegs.
88.
e Gehören Gebäude der im § 5 unter g und im 8§ 6 unter a, b und c
rungspslicht, bezeichneten Art zu einer Hofraithe mit anderen, versicherungspflichtigen Ge-
Porienung bäuden, so ruht hinsichtlich der letzteren die Verpflichtung zur Versicherung
und 6.) bei der Landesanstalt so lange, als die ersteren Gebäude bei derselben nicht
versichert sind.
§ 9.
Varsche Die Anstalt versichert jedes Gebäude nur nach Verhältniß seines durch
Quoien. Würderung Sachpverständiger festgestellten Jetztwerthes (§ 34), mit Einschluß
oder mit Ausschluß des Mauerwerkes, und zwar nur zum vollen Werthe oder
zu fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehntheilen des letzteren.
Dem Gebäude-Eigenthümer steht die Wahl unter den so beschränkten
Versicherungs. Quoten auch dergestalt frei, daß von mehrern zu einer Hofraithe
gehörigen Gebäuden das eine mit einer größeren, das andere mit einer klei-
neren jener Werths- Quoten, das eine mit Einschluß, das andere mit Ausschluß
des Mauerwerks versichert werden kann.
8 10.
Autrsgerechte Der Eigenthümer eines aufnahmefähigen Gebändes ist berechtigt, zu jeder
eigenthümer. Zeit des Jahres die Versicherung desselben bei der Landesanstalt oder die
Veränderung einer bestehenden Versicherung vorbehältlich der Bestimmungen in
den §§ 11, 12 und 28 dieses Gesetzes zu verlangen.
§ 11.
erhöhunge Wird eine Erhöhung der seitherigen Versicherungs-Quote oder die
rungs. Eron. Mitversicherung seither unversicherten Manerwerks (§ 9) beantragt, so tritt