Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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sicherten beantragte anderweite Würderung des Brandschadens (8 77) 
erwachsen; 
d) die gesetzlichen Gebühren für die bei Neuversicherungen oder Ver- 
sicherungs-Veränderungen auszufertigenden Versicherungsscheine (8§ 59), 
sowie für Auszüge aus dem Versicherungs-Kataster und für sonstige 
Abschriften, deren Ausfertigung vom Versicherten beantragt wird; 
) die Kosten für behördliche Ausfertigungen, welche durch wiederholte 
durchgängig unbegründete Anbringen oder offenbar muthwillige Beschwerden 
veranlaßt werden; 
) die Kosten nothwendiger Zwangsbeiziehung fälliger Versicherungsbeiträge 
und der unter a. bis e. bezeichneten Kosten. 
Die unter a. und b. bezeichneten Aufwände fallen dem Gebäude-Eigen- 
thümer auch dann zur Last, wenn in Fällen der §§ 5 g. und 6 die von ihm 
beantragte Versicherung nicht in Kraft tritt. 
§ 26. 
Gebühren 2c. Die Reisekosten und Diäten Großherzoglicher Beamten in Angelegenheiten 
nr Beamten der Landes-Brandversicherungsanstalt sind nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
häudigen. stimmungen zu berechnen. 
Für die Begutachtung, Würderung und Klasseneinstellung von Gebäuden 
der im § 5 unter g. bezeichneten Art sind die zugezogenen Staatsbaubeamten 
befugt, neben etwaigen Diäten und Reisekosten auch Verrichtungsgebühren, so- 
weit solche vom Gebäude-Eigenthümer ersetzt werden (§ 25 b.), nach den ge- 
setzlichen Bestimmungen für Sachverständige zu berechnen. 
Die Gebühren und Verläge anderer, in Brandversicherungssachen zuzu- 
ziehenden Sachverständigen werden nach den mit ihnen besonders vereinbarten 
Sätzen, im Uebrigen nach den für solche bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
bemessen. 
II. Würderung und Klasseneinstellung u. s. w. 
§ 27. 
Allgemeine Eine allgemeine Neuwürderung und Klasseneinstellung aller bei der 
Ex Landesanstalt versicherten Gebäude ist regelmäßig nach Ablauf von zwanzig 
rr Jahren, von der letzten allgemeinen Würderung an gerechnet, vorzunehmen. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, schon vor Ablauf 
dieses zwanzigjährigen Zeitraums für das Großherzogthum oder für einzelne
	        
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