Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Amts= oder Gemeinde-Bezirke eine solche allgemeine Neuwürderung und Klassen- 
einstellung der Gebäude anzuordnen, wenn ihm Solches durch außerordentliche 
Umstände geboten erscheint. 
8 28. 
Von dem Eigenthümer eines bei der Landesanstalt versicherten Gebändes wirerane 
kann zu jeder Zeit die Neuwürderung des letzteren verlangt werden: "„ Et 
igenthümer. 
a) wenn seit der letzten Würderung ein Zeitraum von mindestens fünf 
Jahren abgelaufen ist, 
b) wenn in Folge baulicher Veränderung ein Werths-Zugang oder Ab- 
gang eingetreten ist. 
Versicherungs-Veränderungen (Zugänge) hinsichtlich eines baulich 
unvollendeten Gebäudes sind jedoch nicht häufiger als zweimal im 
Laufe eines Kalenderjahres zulässig. 
8 29. 
Im Monat Oktober jedes Jahres haben die Gemeindevorstände die Jahres-Ver- 
sämmtlichen seit der vorjährigen Anzeige im Gemeinde-Bezirke vollendeten Anbrrung, 
Gebäude-Veränderungen in ein Verzeichniß aufzunehmen und dieses bei dem snt 
Bezirks-Rechnungsamte einzureichen. 
Hierbei sind zu berücksichtigen: 
Neubauten; Werthserhöhungen durch bauliche Erweiterungen oder Ver- 
besserungen; Werthsminderungen in Folge der Einlegung einzelner 
Gebändetheile oder eingetretener erheblicher Verschlechterung des bau- 
lichen Zustandes; bauliche Aenderungen in der Dachung oder in den 
Umfassungswänden, welche eine Aenderung der Feuergefährlichkeitsklasse 
herbeiführen, auch wenn daraus eine Werths-Erhöhung oder Minderung 
nicht hervorgeht; endlich die Einlegung ganzer Gebäude. 
Bauten und bauliche Veränderungen, welche nach dem Ermessen des 
Gemeindevorstandes einen Werth von weniger als Fünfzig Mark für das 
einzelne Gebäude (§ 32) umfassen, sind in dieses Verzeichniß nicht mit auf- 
zunehmen, wenn sie nicht den Grad der Feuergefährlichkeit des Gebäudes oder 
benachbarter Gebäude derselben Hofraithe oder desselben, aus mehreren Hof- 
raithen gebildeten Gebäudeverbandes (§ 40, Schlußsatz) erhöhen oder mindern 
oder wenn nicht die Aufnahme vom Versicherten ausdrücklich beantragt ist 
(§ 28 unter b). 
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