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Amts= oder Gemeinde-Bezirke eine solche allgemeine Neuwürderung und Klassen-
einstellung der Gebäude anzuordnen, wenn ihm Solches durch außerordentliche
Umstände geboten erscheint.
8 28.
Von dem Eigenthümer eines bei der Landesanstalt versicherten Gebändes wirerane
kann zu jeder Zeit die Neuwürderung des letzteren verlangt werden: "„ Et
igenthümer.
a) wenn seit der letzten Würderung ein Zeitraum von mindestens fünf
Jahren abgelaufen ist,
b) wenn in Folge baulicher Veränderung ein Werths-Zugang oder Ab-
gang eingetreten ist.
Versicherungs-Veränderungen (Zugänge) hinsichtlich eines baulich
unvollendeten Gebäudes sind jedoch nicht häufiger als zweimal im
Laufe eines Kalenderjahres zulässig.
8 29.
Im Monat Oktober jedes Jahres haben die Gemeindevorstände die Jahres-Ver-
sämmtlichen seit der vorjährigen Anzeige im Gemeinde-Bezirke vollendeten Anbrrung,
Gebäude-Veränderungen in ein Verzeichniß aufzunehmen und dieses bei dem snt
Bezirks-Rechnungsamte einzureichen.
Hierbei sind zu berücksichtigen:
Neubauten; Werthserhöhungen durch bauliche Erweiterungen oder Ver-
besserungen; Werthsminderungen in Folge der Einlegung einzelner
Gebändetheile oder eingetretener erheblicher Verschlechterung des bau-
lichen Zustandes; bauliche Aenderungen in der Dachung oder in den
Umfassungswänden, welche eine Aenderung der Feuergefährlichkeitsklasse
herbeiführen, auch wenn daraus eine Werths-Erhöhung oder Minderung
nicht hervorgeht; endlich die Einlegung ganzer Gebäude.
Bauten und bauliche Veränderungen, welche nach dem Ermessen des
Gemeindevorstandes einen Werth von weniger als Fünfzig Mark für das
einzelne Gebäude (§ 32) umfassen, sind in dieses Verzeichniß nicht mit auf-
zunehmen, wenn sie nicht den Grad der Feuergefährlichkeit des Gebäudes oder
benachbarter Gebäude derselben Hofraithe oder desselben, aus mehreren Hof-
raithen gebildeten Gebäudeverbandes (§ 40, Schlußsatz) erhöhen oder mindern
oder wenn nicht die Aufnahme vom Versicherten ausdrücklich beantragt ist
(§ 28 unter b).
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