Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 33. 
Nur auf Antrag des Gebäude-Eigenthümers sind mit zu würdern und u Gebse“ 
zu versichern: hheite, welse 
trag zu wür- 
a) unterhalb des Fußbodens des Gebäude-Erdgeschosses befindliche Ge-dern und zu 
bäudetheile; aevlcheeen 
b) Orgeln, Großuhren und Glocken, sowie befestigte Kirchen= und Schulbänke; vide dt. 
c) Kunst= und Schmuckgegenstände an oder in Gebäuden, welche dichipen, 
nothwendige Bestandtheile der letzteren bilden. 
Sofern Gegenstände einer der unter a, b und c bezeichneten Arten einen 
Werth von je Fünfzig Mark erreichen, sind dieselben besonders zu würdern 
und in das Kataster einzutragen. 
Triebwerke, Maschinen und Geräthe, auch wenn sie mit dem Gebänude 
verbunden sind, bleiben von der Würderung und Versicherung ausgeschlossen. 
8 34. 
Bei der Würderung des Gebändes ist sowohl dessen Neubauwerth, als Werth der 
auch dessen Werth zur Zeit der Abschätzung (der Jetztwerth) zu bestimmen. ##rbäwde. 
Der letztere Werth bildet die Grundlage für die Versicherung. 
Die Würderung geschieht nur nach dem Werthe der in das Gebäude ver- 
wendeten Baumaterialien und der zum Aufbau erforderlich gewesenen Fuhr- 
und Arbeitslöhne, sämmtlich nach den zur Zeit der Würderung bestehenden 
gewöhnlichen Preisen des Ortes berechnet, in welchem das Gebäude sich be- 
findet. Dabei ist für die Ermittelung des der Versicherung zum Grunde zu 
legenden Jetztwerthes der Zustand des Gebäudes zur Zeit der Würderung und 
namentlich die seit dem Neubau etwa eingetretene Abnutzung zu berücksichtigen. 
8 365. 
Außer Berücksichtigung bleiben bei der Würderung namentlich: bei der 
a) der Werth des Bauplatzes, sowie die Lage der Gebäude; unberuh 
b) mit den Gebänden in Verbindung stehende Gerechtsame und Verpflichtungen; ; in t 
eo) der ortsübliche Verkaufspreis und der Nutzungswerth. 
Ausnahmsweise ist jedoch das Staats-Ministerium befugt, auch ohne Zu- 
stimmung des Eigenthümers eines Gebändes die Versicherungssumme des letzteren 
bis zu dem zu veranschlagenden Verkaufswerthe der zur Versicherung bei der 
Landesanstalt geeigneten Gebäudetheile herabzusetzen. Diese Herabsetzung kann
	        
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