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bis auf den Abbruchswerth erfolgen, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt
oder seit länger als einem Jahre außer Benutzung gestellt ist.
8 36.
Würderung Hinsichtlich der nach den §§ 31 bis 35 zu würdernden Theile des Ge-
mit Einschluß häudes hat, wenn Mauerwerk zugehörig ist, eine zweifache Würderung Statt
Auoschluß des zu finden: eine mit Einschluß des Mauerwerks und eine mit Ausschluß desselben.
Mit Steinen ausgesetzte oder mit Vorlage oder Rücklage von Stein ver-
sehene Holzfachwände gelten hierbei nicht als Mauerwerk; dagegen sind dem-
selben gleich zu achten: selbständige Gebäudetheile von Metall oder Stein,
z. B. dergleichen Decken, Fußböden, Säulen, Treppen.
§ 37.
Abrundung Die ermittelten Würderungswerthe sind durchgängig in vollen, mit 10 ohne
der Würde. Rest theilbaren Mark-Beträgen auszudrücken.
rungswerthe.
8 38.
Feuergefähr- Zugleich mit der Würderung jedes Gebändes erfolgt die Bestimmung der
AichisetsKlasse seiner Feuergefährlichkeit, nach welcher die von demselben zu entrichtenden
Versicherungsbeiträge (§8 90 flg.) bemessen werden.
Zu diesem Behufe werden die Gebände nach ihrer Bauart in folgende
vier Klassen eingetheilt:
Klasse J.
Gebäude mit durchaus harter Dachung, welche vom Grunde bis an das
Dach auf allen Seiten, einschließlich der Giebel, durchaus massive Umfassungen
haben.
Klasse II.
a) Gebäude, welche ihrer übrigen Bauart nach der Klasse I entsprechen,
deren Bedachung aber aus Ziegeln mit Moos= oder Strohfieder-Unterlage besteht;
b) Gebäude mit durchaus harter Dachung, deren Umfassungswände ent-
weder theilweise massiv und im Uebrigen aus Stein= oder Lehmstein-Fachwerk
oder ausschließlich aus Stein= oder Lehmstein-Fachwerk gebaut sind.
Klasse III.
a) Gebände, welche ihrer übrigen Bauart nach der Klasse IIb entsprechen,
deren Bedachung aber aus Ziegeln mit Moos= oder Strohfieder-Unterlage besteht;