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b) Gebäude mit durchaus harter Dachung, deren Umfassungswände durch-
gängig oder in einzelnen Abtheilungen ganz aus Holz oder aus Lehmstecken-
werk gebaut oder äußerlich mit Holz bekleidet sind.
Klasse IV.
a) Gebäude, welche ihrer übrigen Banart nach der Klasse Illb ent-
sprechen, deren Bedachung aber aus Ziegeln mit Moos= oder Strohfieder-
Unterlage besteht;
b) Gebäude, welche ganz oder in einzelnen Theilen mit weicher Dachung
versehen sind.
Ohne Rücksicht auf die Bauart gehören einer weiteren
Klasse V.
an:
alle diejenigen in § 5 unter 8 bezeichneten Gebände, welche zur Auf-
nahme in die Landesanstalt geeignet befunden werden.
Die an einer oder mehreren Seiten offenen Schuppen mit harter Dachung
sind zur Klasse III, falls sie aber zur Aufbewahrung von Stroh, Hen, Holz-
spänen oder anderen leicht entzündbaren Stoffen dienen, zur Klasse IV zu
rechnen.
§ 39.
Die näheren Bestimmungen darüber, was unter „massiv“ und was unter
„harter“ und „weicher Dachung“ zu verstehen ist, bleiben der Ausführungs-
Verordnung vorbehalten.
8 40.
Als Grundsatz bei der Klasseneinstellung gilt: Klaassen-
a) daß bei Gebäuden von gemischter Bauart oder Bedachungsart stets dereihellung der
am wenigsten feuersichere Theil für die Bestimmung der Gebändeklasse
maßgebend ist, daß aber hierbei nach Bestimmung des Staats-Ministe-
riums ein Nachlaß zu Gunsten des Versicherten eintreten kann, wenn
dieser Theil von untergeordneter Bedentung istz;
daß gesondert gewürderte Gegenstände der in § 33 bezeichneten Art in
diejenige Klasse einzustellen sind, welcher das Gebäude angehört, in oder
an welchem sich dieselben befinden;
b.