Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Zegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  2.  Weimar.  25.  Februar  1881.

Inhalt:  Erfe.  die  —.  Se#rahreseer  Kinder  betreffend  S.  —  Nr  HIl###nsnng-  die
Durchschnintspreise  betreffend,  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  aritr  1881  bis  1.  April  1882  im  Falle  einer
Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  #  andlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  S.  11.
—  Ministerial-Bekanntmachungen,  Wechsel  in  den  Hauptagenturen  der  Aachen  Leipziger  Versicherungs.
Aktien-Gesellschaft  und  der  Preußischen  Fener-  Versicherungs-Gesellschaft  zu  Berlin  betressend  S.  11.
Ministerial-  .Bekanntmachung,  die  Ronzessionirung  der  x  Köluischen  Unfall-Versicherungs-Altien  alsnn
zum  Geschäfstsbetrieb  im  Großherzogthum  bazwelind  S.  12.

 

 

 

51  Gesetz,  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  betreffend;  vom  9.  Februar  1881.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

§5  1.

Kinder,  welche  nach  Vollendung  des  sechsten  und  vor  Vollendung  des
zwölften  Lebensjahres  eine  strafbare  Handlung  begehen,  können  von  Obrigkeitswegen
  in  eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
  untergebracht  werden,  wenn  sich  die  Unterbringung,  mit  Rücksicht  auf
die  Beschaffenheit  der  strafbaren  Handlung,  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern
oder  sonstigen  Erzieher  des  Kindes  und  auf  dessen  übrige  Lebensverhältnisse,
zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung  als  erforderlich  darstellt.

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