Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 46. 
Jarfabren, Einigen sich bei den unter Leitung eines Würderungs-Kommissars Statt 
Gpenndie findenden Geschäften beide Baugewerken nicht über den Schätzungswerth oder 
Urteil nicht die Feuergefährlichkeits-Klasse eines Gebäudes, so entscheidet der Würderungs- 
#immen. Kommissar. Auch ist der Letztere so berechtigt wie verpflichtet, die Würderung 
und Klasseneinstellung beider Baugewerken zu berichtigen, wenn er sie — 
nach Anhören dieser über die Gründe ihres Verfahrens — für unrichtig 
erkennt. 
§ 47. 
Einigen sich dagegen bei den ohne Leitung eines besonderen Würderungs- 
Kommissars Statt findenden Geschäften beide Baugewerken nicht über den 
Schätzungswerth oder die Feuergefährlichkeits-Klasse eines Gebäudes, so gilt als 
Schätzungswerth die — nöthigenfalls nach § 37 abwärts abgerundete — Mittel- 
zahl zwischen den beiderseitigen Werthsangaben, wogegen die Feuergefährlichkeits- 
Klasse nach Anhören der Baugewerken vom Rechnungsamte bestimmt wird. 
8 48. 
Bedeulen Gehen dem Rechnungsamte gegen die ohne Leitung eines besonderen 
b he Würderungs-Kommissars erfolgte Würderung und Klasseneinstellung erhebliche 
aaee dier. Bedenken bei und lassen sich dieselben nicht im Einbenehmen mit den Bau- 
Ergebnisse. gewerken erledigen, so ist die Entschließung des Staats-Ministeriums darüber 
einzuholen, ob eine anderweite Würderung und Klasseneinstellung erfolgen soll. 
8 49. 
Auertennung Nach Beendigung der Würderung und Klasseneinstellung ist das Ergebniß 
aaens r Er.dem Gebäude-Eigenthümer — im Falle des § 48 vorbehältlich der Entschließung 
Lebuisse gin des Staats-Ministeriums und der etwa angeordneten anderweiten Würderung 
uae ä und Klasseneinstellung — zur Anerkennung zu eröffnen. 
Bei Neuversicherungen ist der Eigenthümer zugleich aufzufordern, sich über 
die zu versichernde Quote des Würderungswerthes und die Versicherung des 
Mauerwerks zu erklären. 
Leistet der Eigenthümer der rechnungsamtlichen Aufforderung keine Folge, 
so ist derselbe anderweit zu jener Anerkennung und dieser Erklärung schriftlich 
mit Stellung einer achttägigen Frist und mit Angabe der Folgen unterlassener 
oder unzureichender Erklärung zum Erscheinen an Amtsstelle oder zu schrift- 
licher Erklärung aufzufordern.
	        
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